18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32790

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Urteil08.02.2022Amtsgericht Berlin-Kreuzberg13 C 285/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 242Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 242
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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil08.02.2022

Eigenmächtiger Einbau einer Badewanne und eines Boilers nebst Verlegung von Wasserleitungen und Verfliesung rechtfertigt ordentliche Kündigung des MietersNicht unerhebliche Verletzung mietver­trag­licher Pflichten

Ein Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung eine Badewanne und einen Boiler einzubauen, Wasserleitungen zu verlegen und Verfliesungen vorzunehmen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Verletzung mietver­trag­licher Pflichten, welche eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine ordentliche Kündigung, da er ohne Zustimmung der Vermieterin in der Wohnung eine Badewanne und einen Boiler eingebaut, Wasserleitungen verlegt und Verfliesungen vorgenommen hatte. Über eine besondere Fachkenntnis verfügte der Mieter nicht. Die Vermieterin verlangte zunächst einen Rückbau. Da der Mieter dies ablehnte, kündigte die Vermieterin schließlich das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam, da der Mieter nicht unerheblich seine mietver­trag­lichen Pflichten verletzt habe. Er habe die unfach­män­nischen Ein- und Umbauten ohne Zustimmung der Vermieterin nicht vornehmen dürfen. Der Mieter habe eine Gefährdung geschaffen, da es zu einer Durchfeuchtung der Bausubstanz kommen könne. Zudem habe der Mieter wegen der Weigerung des Rückbaus sein vertrags­widriges Verhalten hartnäckig fortgesetzt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2023, 242/rb)

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