Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil17.01.2023
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Keine zeitliche Begrenzung des MietdifferenzschadensAusreichender Schutz des Vermieters durch Möglichkeit der Abänderungsklage
Muss ein Vermieter wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auf den Ersatz des Mietdifferenzschadens des Mieters haften, so besteht die Haftung zeitlich unbegrenzt. Der Vermieter ist ausreichend durch die Möglichkeit der Abänderungsklage geschützt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter gaben an, dass ihr Sohn zusammen mit seiner Freundin in die Wohnung ziehen wolle. Dazu ist es aber nie gekommen. Stattdessen zogen zwei andere Personen in die Wohnung. Die Mieterin klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei machte sie unter anderem den Mietdifferenzschaden geltend.
Anspruch auf zeitlich unbegrenzten Ersatz des Mietdifferenzschaden
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied, dass die Mieterin ein Anspruch auf Ersatz des Mietdifferenzschadens habe. Dieser Anspruch sei zeitlich nicht beschränkt. Zwar werde vertreten, dass ein Mieter nach einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren ausreichend Zeit habe, eine möglicherweise preiswertere Wohnung zu finden und so seine Mehrkosten zu reduzieren. Jedoch finde sich im Schadensrecht keine Vorschrift, welche eine zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums oder eine fixe Obergrenze vorsehe.
Ausreichender Schutz des Vermieters durch Möglichkeit der Abänderungsklage
Der Vermieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts ausreichend durch die Möglichkeit einer Abänderungsklage geschützt. Eine übermäßige Belastung des Vermieters liege darin nicht, da seit Langem geklärt sei, dass er bei einer vorgeschobenen Kündigung keinen Schutz verdiene.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2025
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2025, 40/rb)