Dokument-Nr. 34011
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- WuM 2024, 175Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 175
Amtsgericht Bad Salzungen Urteil22.06.2023
Mieterhöhung: Keine Vergleichbarkeit von Mietwohnung und Vergleichswohnung bei Flächenabweichung von 33 %Vorliegen eines unwirksamen Mieterhöhungsverlangens
Wird für ein Mieterhöhungsverlangen auf eine Vergleichswohnung verwiesen, so muss diese mit der Mietwohnung vergleichbar sein. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine Flächenabweichung von 33 % vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Bad Salzungen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Vermieter eine Mieterhöhung und verwies zur Begründung auf eine Vergleichswohnung. Diese wich aber von der Fläche her um 33 % von der Mietwohnung ab. Der Mieter weigerte sich daher der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Bad Salzungen entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu, da ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nicht vorliege. Bei einer Flächenabweichung von 33 % liege keine Vergleichbarkeit der Mietwohnung mit der Vergleichswohnung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2024
Quelle: Amtsgericht Bad Salzungen, ra-online (zt/WuM 2024, 175/rb)
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