21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34011

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Urteil22.06.2023Amtsgericht Bad Salzungen1 C 119/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 175Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 175
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Amtsgericht Bad Salzungen Urteil22.06.2023

Mieterhöhung: Keine Vergleich­barkeit von Mietwohnung und Vergleichs­wohnung bei Fläche­n­ab­weichung von 33 %Vorliegen eines unwirksamen Miet­erhöhungs­verlangens

Wird für ein Miet­erhöhungs­verlangen auf eine Vergleichs­wohnung verwiesen, so muss diese mit der Mietwohnung vergleichbar sein. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine Fläche­n­ab­weichung von 33 % vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Bad Salzungen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Vermieter eine Mieterhöhung und verwies zur Begründung auf eine Vergleichswohnung. Diese wich aber von der Fläche her um 33 % von der Mietwohnung ab. Der Mieter weigerte sich daher der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Bad Salzungen entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu, da ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nicht vorliege. Bei einer Flächenabweichung von 33 % liege keine Vergleichbarkeit der Mietwohnung mit der Vergleichs­wohnung vor.

Quelle: Amtsgericht Bad Salzungen, ra-online (zt/WuM 2024, 175/rb)

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