15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22607

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Amtsgericht Wuppertal Urteil27.04.2012

Pigmentstörung nach IPL-Haarentfernung: Kundin erhält 4.000 Euro SchmerzensgeldBetreiber von Haar­entfernungs­studio wegen fahrlässiger Behand­lungs­fehler zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt

Die in mehreren Sitzungen durchgeführte IPL-Xenon-Lichtbehandlung ihrer Bikini-und Intimzone hatte für eine 24-jährige Frau gravierende gesundheitliche Folgen: An den behandelten Stellen erkrankte sie an einer Hypopig­men­tierung - einer nicht therapierbaren Pigmentstörung. In dem folgenden zivil­recht­lichen Klageverfahren verurteilte das Amtsgericht Wuppertal die Betreiber des Studios unter anderem zu einer Schmerzens­geldzahlung in Höhe von 4.000 Euro.

Neben der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld hat das Amtsgericht festgestellt , dass die Betreiber des "Fachinstituts für schnelle, sichere und dauerhafte Haarentfernung" sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die aus der Fehlbehandlung entstehen, ersetzen müssen. Ferner müssen sie die außer­ge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten der jungen Frau erstatten.

Haarentferung wurde trotz Erkrankung fortgesetzt

Die Klägerin hatte sich zwischen Juni und Dezember 2008 in über 12 Sitzungen der Haarentfernungs-Behandlung unterzogen. Dabei kam es schon ab dem vierten Termin zu Rötungen der behandelten Stellen. Durch die Behandlung mit Xenon-Licht wurde eine Hypopig­men­tierung ausgelöst. Obwohl die Betreiberin des Haarent­fer­nungs­studios dies im September 2008 erkannte, führte sie noch drei weitere Xenon-Licht­be­hand­lungen durch.

Aufklä­rungs­pflichten bei IPL-Xenon­licht­be­handlung

Dass die Beklagte die Behandlung nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Hypopig­men­tierung abgebrochen hatte, berücksichtigte das Amtsgericht bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes. Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Schmer­zens­geldhöhe war, dass die Behandlung ohne jede Aufklärung durchgeführt worden war. Das Gericht schloss daraus, "dass die Beklagten ihre eigenen wirtschaft­lichen und finanziellen Interessen vor die Gesundheit und das Recht auf eine freive­r­ant­wortliche Entscheidung des Kunden stellen, was auf ein besonders hohes Maß an Rücksichts­lo­sigkeit schließen lässt". Denn bei Blitz­licht­lam­pen­be­hand­lungen können, je nach Hauttyp und individuell, ganz unter­schiedliche Reaktionen, wie Hautreizungen bis zu höhergradigen Verbrennungen ausgelöst werden, in deren Folge es zur Narbenbildung mit Hypopig­men­tie­rungen kommen kann.

Hypopig­men­tierung ist derzeit unheilbar

Bei der Schmer­zens­geldhöhe berücksichtigte das Gericht ferner, dass derzeit keine Erfolg versprechenden Heilungs­me­thoden gegen die Hypopig­men­tierung bestehen und die Klägerin mit ihren zum Zeitpunkt der Urteils­ver­kündung 26 Jahren besonders lange unter den Folgen der Fehlbehandlung leiden muss.

Hinzu kommt, dass die Hypopig­men­tierung bei der Klägerin in der Bikini- und Intimzone eingetreten ist - also in einem besonders sensiblen Bereich des Körpers. Die optische Beein­träch­tigung in diesem Bereich kann das Intimverhalten der Klägerin nachteilig beeinflussen. Zudem ist die Pigmentstörung auch beim Tragen eines Bikinis etc. erkennbar.

Quelle: AG Wuppertal, ra-online (vt/we)

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