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Dokument-Nr. 21858

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Amtsgericht Würzburg Urteil22.01.2015

Wohnei­gen­tumsrecht: Bei in Außenwand integrierten Rollläden handelt es sich um Gemein­schafts­eigentumVorliegen von Sondereigentum bei Möglichkeit der Montage und Demontage der Rollläden ohne Veränderung der äußeren Gestalt

Sind die Rollläden einer Eigen­tums­wohnung in die Außenwand integriert oder können sie ohne Beein­träch­tigung der äußeren Gestalt nicht montiert oder demontiert werden, so handelt es sich um Gemein­schafts­eigentum und nicht um Sondereigentum. In diesem Fall können die Kosten zur Instandsetzung der Rollläden aus dem Gemein­schafts­vermögens entnommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung im April 2014 wurde unter anderem ein Beschluss über die Genehmigung der Jahres­a­b­rechnung 2013 gefasst. Diese enthielt Kosten für die Instandsetzung der Außenrollos in Höhe von ca. 105 Euro. Diese Kosten sollte aus dem Gemein­schafts­vermögen bestritten werden. Dagegen wehrte sich ein Wohnungs­ei­gentümer. Er meinte, seine Rollläden gehören nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern seien Sondereigentum. Er erhob daher gegen den Beschluss Klage.

Entnahme der Instand­set­zungs­kosten aus Gemein­schafts­vermögen zulässig

Das Amtsgericht Würzburg entschied gegen den Wohnungs­ei­gentümer. Die Instand­set­zungs­kosten haben aus dem Gemein­schafts­vermögen entnommen werden dürfen, da die instand­ge­setzten Außenrollos zum Gemein­schafts­ei­gentum gehört haben. Rollläden stehen nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in der Außenwand integriert seien und ohne Beein­träch­tigung der äußeren Gestalt montiert und demontiert werden können. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)

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