18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30557

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Amtsgericht Wiesbaden Urteil26.04.2021

Daten­auskunfts­anspruch eines Wohnungsmieters gegen VermieterSpeicherung von Namen und Telefonnummer in Mobiltelefon sowie Sammlung abgehefteter Mietverträge begründet Anwendung der DSGVO

Speichert ein Vermieter den Namen und die Telefonnummer des Wohnungsmieters in sein Mobiltelefon und heftet er mehrere Mietverträge ab, so ist die Anwendung der Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) eröffnet. Dem Mieter steht damit gemäß § 15 DSGVO ein Daten­auskunfts­anspruch gegen den Vermieter zu. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung in Wiesbaden Anfang des Jahres 2020 gegen die Vermieterin auf Auskunft über seine perso­nen­be­zogenen Daten. Die Vermieterin war Eigentümerin eines Mehrfa­mi­li­en­hauses und vermietete die Wohnungen. Sie hatte den Namen und die Telefonnummer des Mieters in ihrem Mobiltelefon abgespeichert. Zudem hatte die Vermieterin eine Firma mit der Erstellung der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung beauftragt, welche die Abrechnung in Dateiform erstellte. Die Vermieterin hielt die Klage für unbegründet. Sie sei keine institutionelle Vermieterin und speichere keine Daten ab. Sie als private Vermieterin hefte die Mietverträge ab, sonst nichts.

Anspruch auf Datenauskunft

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe der Anspruch auf Datenauskunft gemäß § 15 DSGVO zu. Der Anwen­dungs­bereich der Verordnung sei eröffnet.

Automatisierte Daten­ver­a­r­beitung durch Speicherung von Namen und Telefonnummer in Mobiltelefon

Es liege nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß Art. 2 Abs.1 DSGVO eine automatisierte Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten des Klägers durch die Beklagte vor. Dies sei durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer in einem Mobiltelefon erfüllt. Hinzukomme die Übermittlung an die Firma und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese zum Zwecke der Erstellung der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung.

Sammlung der Mietverträge stellt Dateisystem dar

Zudem liege nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verarbeitung von Daten vor, die in einem Dateisystem gespeichert sind. Die Sammlung der abgehefteten Mietverträge stelle ein Dateisystem dar, da diese nach unter­schied­lichen Kriterien strukturiert werden können, wie zum Beispiel nach den Namen der Mieter oder den Wohnungsnummern.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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