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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18547

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Urteil25.09.2013Amtsgericht Wiesbaden93 C 1390/13-22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2014, 364Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 364
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Wiesbaden Urteil25.09.2013

Keine Nutzungs­aus­fall­entschädigung für beschädigtes Naviga­ti­o­nsgerätDurch Kauf eines Interimsgeräts und Nutzungsausfall des defekten Naviga­ti­o­ns­geräts entsteht kein ersatzfähiger Schaden

Ein Fahrzeu­gei­gentümer, dessen im Fahrzeug eingebautes Naviga­ti­o­nsgerät nach einem Verkehrsunfall nicht mehr funkti­o­ns­tüchtig ist, hat keinen Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­entschädigung. Durch den Nutzungsausfall des Naviga­ti­o­ns­geräts und den Kauf eines Interimsgeräts ist kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Dies entschied das Amtsgericht Wiesbaden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. März 2009 wurde das Fahrzeug der Klägerin durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Fahrer des Pkws einer Mietwagenfirma (Beklagte zu 1) fuhr auf das ordnungsgemäß hinter dem Fahrzeug der Klägerin parkende Fahrzeug auf und schob dieses auf das Fahrzeug der Klägerin. Die Haftung der Mietwagenfirma als Fahrzeug­halterin für alle unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Klägerin kauft mobiles Naviga­ti­o­nsgerät

Später stellte die Klägerin fest, dass das fest in ihrem Fahrzeug installierte Navigationsgerät nicht mehr funkti­o­ns­tüchtig war. Am 1. Oktober 2010 erwarb sie ein mobiles Naviga­ti­o­nsgerät zum Preis von 99 Euro, um dieses bis zur Reparatur des fest in ihrem Fahrzeug installierten Geräts zu nutzen.

Versicherung erstattet Kosten für Reparatur und Programmierung des beschädigten Naviga­ti­o­ns­geräts

Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Mietwagenfirma (Beklagte zu 2) zahlte am 16. Dezember 2011 zum Ausgleich des Schadens für die Reparatur- und Program­mie­rungs­kosten des beschädigten Naviga­ti­o­ns­geräts 239,06 Euro und am 6. Juli 2012 noch einmal 350,93 Euro.

Klägerin verlangt Schadensersatz für Nutzungsausfall des Naviga­ti­o­ns­geräts

Die Klägerin machte beim Amtsgericht Wiesbaden gegen die Mietwagenfirma und die Haftpflicht­ver­si­cherung aus dem Verkehrsunfall einen zusätzlichen Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen Nutzungs­ausfalls des Naviga­ti­o­ns­geräts für 456 Tage in Höhe von 5 Euro pro Tag, insgesamt 2.280 Euro, sowie die Kosten des Interimsgeräts in Höhe von 99 Euro geltend.

Für Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung muss defekter Gegenstand von zentraler Bedeutung für eigen­wirt­schaftliche Lebensführung sein

Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Wiesbaden jedoch erfolglos. Der Nutzungs­aus­fa­ll­s­chaden ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein bestimmter Gegenstand vom Eigentümer wegen Beschädigung oder Zerstörung nicht benutzt werden kann. Um eine Ausuferung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen zu vermeiden, ist vom Bundes­ge­richtshof entschieden worden, dass ein Nutzungs­aus­fa­ll­s­chaden nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ein Gegenstand beschädigt oder zerstört wurde, der für die eigen­wirt­schaftliche Lebensführung des Geschädigten von zentraler Bedeutung ist.

In Privatfahrzeug festin­sta­l­liertes Naviga­ti­o­nsgerät hat keine zentrale Bedeutung für Nutzung des Fahrzeugs

Anerkannt ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel für die Beschädigung von Häusern oder Fahrzeugen. Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Nutzbarkeit eines fest installierten Naviga­ti­o­ns­geräts jedenfalls bei sporadischer Nutzung in einem Privatfahrzeug keine zentrale Bedeutung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Fahrzeu­gei­gentümer hat.

Betrag für geltend gemachten Nutzungs­aus­fa­ll­s­chaden würde höchstens bei 60 Cent pro Tag liegen

Zudem war der Betrag des geltend gemachten Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens mit 5 Euro pro Tag überhöht. Das Gericht schätzt üblicherweise die Höhe von Nutzungs­aus­fa­ll­s­chäden auf 40 % der üblichen Miete für vergleichbare Gegenstände. Im Fall eines Naviga­ti­o­ns­geräts sah das Amtsgericht höchstens ,60 Euro pro Tag als angemessen an.

Kosten für Anschaffung des Interimsgeräts sind nicht erstat­tungsfähig

Auch die Kosten für das von ihr gekaufte Interimsgerät konnte die Klägerin von den Beklagten nicht ersetzt verlangen. Durch die Erstattung der Reparaturkosten ihres beschädigten Geräts wurde sie voll entschädigt. Würden ihr auch die Kosten des Interimsgeräts erstattet, stünde sie nach dem Unfall besser da als vorher: Sie hätte zusätzlich zum (reparierten) fest installierten Naviga­ti­o­nsgerät noch das Interimsgerät.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online

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