Dokument-Nr. 13371
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- WuM 2008, 665Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 665
Amtsgericht Trier Urteil11.09.2008
Kugelkäferplage und Schimmel im Kinderzimmer berechtigen zu einer Mietminderung von 50 ProzentKäferplage machte das Leben einer Familie in ihrer Wohnung "unerträglich"
Schimmel im Kinderzimmer und Käfer, die in großer Zahl in der gesamten Wohnung auftauchen, berechtigen den Mieter zur Minderung der Miete um die Hälfte. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Trier hervor.
Im vorliegenden Fall machten Mieter einen Anspruch auf Mietminderung geltend, nachdem es zu Schimmelbildung im Kinderzimmer und einer Kugelkäferplage in der gesamten Wohnung gekommen war. Nachdem die Mieter ihren monatlichen Mietzins um 50 Prozent gemindert hatten, behielt der Vermieter deren Kaution ein. Um die Rückzahlung in Höhe von 1.020 Euro stritten die Mieter schließlich vor Gericht.
Vermieter: Mieter hat Beseitigung der Plage behindert
Der Vermieter bestätigte das Vorliegen einer Kugelkäferplage, trug jedoch vor, dass der von ihm beauftragte Schädlingsbekämpfer keinen Zutritt zur Wohnung des Klägers erhalten und der Mieter selbst damit die Beseitigung des Problems behindert habe. Der Mieter sei von der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der eingesetzten Mittel nicht überzeugt gewesen.
Bereits kleiner Schimmelstreifen stellt relevanten Mangel dar
Das Amtsgericht Trier urteilte, dass die Mietminderung in Höhe von 50 Prozent gerechtfertigt gewesen sei. Die Beeinträchtigungen hätten in einem Umfang bestanden, der zu einer Minderung der Miete berechtigte. Der Schimmelbefall sei zwar auf einen Streifen von lediglich 10 bis 15 Zentimetern Länge und 5 Zentimetern Breite begrenzt gewesen, stelle allerdings einen durchaus relevanten Mangel dar, vor allem aufgrund seines Auftretens im Kinderzimmer. Hinsichtlich des Kugelkäferbefalls hätten Freunde der Familie als auch die Schädlingsbekämpfer ein erschreckendes Bild gemalt. So seien die Tiere in der gesamten Wohnung gesichtet worden, auf Tischen, auf dem Sofa und sogar in den Tassen. Insgesamt sei nach Meinung des Gerichts deshalb von einem Zustand auszugehen, der ein Leben in der Wohnung äußerst unangenehm, wenn nicht gar unerträglich machte und damit eine Mietminderung um 50 Prozent rechtfertigte.
Gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der Schädlingsbekämpfung sind nicht als Verhinderung der Maßnahme zu verstehen
Der Vermieter konnte seine erhobene Anschuldigung, dass der Mieter die Schädlingsbekämpfung verhindert hätte, schließlich auch nicht glaubhaft darlegen. Vielmehr habe sich gezeigt, dass der Beklagte vom Kläger frühzeitig über die Plage informiert worden sei und der Kläger auch bemüht war, dem Problem Abhilfe zu schaffen. Es könne nicht als Verhinderung der Maßnahme ausgelegt werden, dass der Kläger Bedenken hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit sowie der Wirksamkeit der anzuwendenden Methode angemeldet hätte und diesbezüglich zunächst Nachfragen stellte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Trier (vt/st)
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