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- GE 2024, 698Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 698
Amtsgericht Trier Urteil07.06.2024
Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigungen eines Maschendrahtzauns durch NachbarnKein Abzug "Neu für Alt" bei Beschädigung nur eines Teils des Zauns
Beschädigt ein Grundstückseigentümer den an der Grundstücksgrenze stehenden Maschendrahtzaun eines Nachbarn, so macht sich der Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Zauns beschädigt, so ist kein Abzug "Neu für Alt" zu berücksichtigen. Zudem ist die Verletzung der landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen unerheblich, wenn der Grundstückseigentümer dagegen nie Einwände erhoben hat. Dies hat das Amtsgericht Trier entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 mähte ein Grundstückseigentümer in Trier mithilfe eines durch einen Traktor gezogenen Heckmähwerks Kuhn PZ 300 und Großschwaders Niemeyer RS 640S sein Wiesengrundstück. Dabei beschädigte er vier Pfosten eines an der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Maschendrahtzauns. Die Eigentümer des Zauns klagten gegen den Nachbar aufgrund dessen auf Zahlung von Schadensersatz.
Beschädigung des Maschendrahtzauns begründet Schadensersatzpflicht
Das Amtsgericht Trier entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
Kein Abzug "Neu für Alt" bei Beschädigung nur eines Teils des Zauns
Nach Auffassung des Amtsgerichts komme auch kein Abzug "Neu für Alt" in Betracht, da nicht der gesamte Zaun, sondern lediglich Teile des einheitlichen Zauns repariert werden sollen. Durch eine Reparatur hätten die Kläger weder einen messbaren Vermögensvorteil noch würde sich eine etwaige Vermögensmehrung für sie günstig auswirken, wenn lediglich einzelne Teile eines älteren, aber noch intakten Zauns erneuert werden. Würde der Rest des Zauns sein Lebensalter überschreiten, wären die einzeln reparierten Segmente offenkundig wertlos.
Kein Mitverschulden aufgrund Unterschreitung der Abstandsgrenzen
Den Klägern sei zudem kein Mitverschulden wegen der Verletzung der Abstandsgrenzen aus § 42 LNRG anzulasten, so das Amtsgericht. Denn der Abstand sei nur auf Verlangen des Nachbarn einzuhalten. Ein solches liege hier nicht vor. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte ein Beseitigungsverlangen, ggf. unter Hinweis auf ansonsten drohende Beschädigungen des Zauns durch Arbeiten auf dem Grundstück, geltend gemacht. Damit stelle der jetzige Zustand den rechtmäßigen Zustand dar.
Verschulden des Beklagten würde Mitverschulden überwiegen
Selbst wenn den Klägern ein Mitverschulden anzulasten sei, würde dieser nach Ansicht des Amtsgerichts hinter dem schweren Verschulden des Beklagten zurücktreten. Es für jedermann offensichtlich gewesen, dass bei Unterschreiten eines Abstands zum Zaun dieser beschädigt werden könne, zumal der Beklagte bereits zuvor Mäharbeiten ohne Beschädigung des Zauns durchgeführt hatte und gerade aufgrund des Zauns die verbleibende Grasnarbe in der Vergangenheit mit einem Freischneider geschnitten wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2024
Quelle: Amtsgericht Trier, ra-online (vt/rb)
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