18.10.2024
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Dokument-Nr. 370

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Entscheidung11.04.2005Amtsgericht Tiergarten
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Amtsgericht Tiergarten Entscheidung11.04.2005

Amtsgericht Tiergarten: „Kirchenstörer“ zu Freiheits­s­trafen verurteilt

Das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) hat die als „Kirchenstörer“ bekannten Andreas Roy (45) und Christian Arnhold (30) wegen der Störung mehrerer Gottesdienste jeweils unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu mehrmonatigen Freiheits­s­trafen verurteilt.

Roy erhielt eine Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und fünf Monaten, Arnhold eine Gesamt­frei­heits­strafe von zehn Monaten. Beide Strafen wurden nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Das Gericht ist nach mehrtägiger Haupt­ver­handlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte Roy am 24. Dezember 2003 einen von dem Berliner Bischof Prof. Dr. Huber geleiteten Weihnachts­got­tes­dienst in der Marienkirche in Berlin-Mitte durch lautes Schreien und Anprangern von Schwan­ger­schafts­ab­brüchen störte.

Am 25. Januar 2004 störte er nach den Feststellungen des Gerichts einen zur Begrüßung des apostolischen Nuntius gefeierten Gottesdienst in der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin-Mitte, indem er laut äußerte, Gott wolle keine Kirche und in der Nähe des Altars Flugblätter umher warf. Als er von einem zufällig dort als Messdiener tätigen Polizeibeamten hinausgeführt werden sollte, ergriff er die Altardecke und zog sie hinunter, so dass mehrere Kelche und Hostienschalen herabfielen. Eine marmorne Schale im Wert von etwa 10.000 Euro zerbrach.

Eine weitere Störung durch Schreie erfolgte in einem Gottesdienst der syrisch-orthodoxen Gemeinde am 12. April 2004, wobei der Angeklagte Arnhold bei den Fürbittgebeten laut dazwischenrief und Flugblätter umherwarf, nachdem Roy aufgrund ähnlichen Verhaltens bereits aus der Kirche gebracht worden war.

Im März 2004 störte der Angeklagte Roy darüber hinaus eine Bestat­tungsfeier.

Das Gericht ist bei beiden Angeklagten davon ausgegangen, dass sie sich ohne den Eindruck des Strafvollzugs künftig nicht von weiteren – ähnlich gelagerten – Straftaten abhalten lassen werden, weswegen eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kam.

Der Angeklagte Roy sei ein „Selbst­dar­steller“, der auch den Strafprozess für seine „publicity“ genutzt habe, so Richterin Brinkmann in ihrer Urteils­be­gründung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung 19/05 des Kammergerichts Berlin vom 11.04.2005

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