18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14475

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Urteil05.09.2012Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg24 C 107/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2012, 347Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2012, Seite: 347
  • CR 2012, 717Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 717
  • ITRB 2012, 274Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 274
  • K&R 2013, 144Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 144
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil05.09.2012

Mobil­fun­k­un­ter­nehmen kann 50 % der monatlichen Grundgebühr bei fristloser Kündigung eines Flatrate-Mobil­funk­vertrags als Schadenersatz geltend machenHöhe des Schadenersatzes richtet sich nach Höhe der Grundgebühr und eigentlicher Vertrags­laufzeit

Kündigt ein Mobil­fun­k­un­ter­nehmen einen Flatrate-Mobil­funk­vertrag fristlos, so kann es die monatliche Grundgebühr, die eigentlich bis zum Ende der Vertrags­laufzeit zu zahlen ist, als Schadenersatz geltend machen (§ 626 Abs. 2 BGB). Der Schadenersatz ist jedoch um die Hälfte zu kürzen, da der Mobil­funk­be­treiber erhebliche Aufwendungen erspart. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mobilfunkkunden wurde der Vertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Der Kunde konnte im Rahmen der Grundgebühr von 67,18 € sämtliche Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen des Mobil­funk­be­treibers unbegrenzt in Anspruch nehmen (sog. Flatrate). Das Mobilfunkunternehmen verlangte nach der Kündigung neben Zahlung der ausstehenden Beträge auch Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Grundgebühr, die eigentlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit hätte gezahlt werden müssen. Da sich der Kunde weigerte zu zahlen, erhob der Mobilfunkbetreiber Klage.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mobil­fun­k­un­ter­nehmens. Zum einen habe der Kunde die ausstehenden Beträge zahlen müssen und zum anderen habe dem Unternehmen ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 626 Abs. 2 BGB zugestanden. Die Höhe des Schadenersatzes wurde jedoch um die Hälfte gekürzt.

Höhe des Schadenersatzes war um 50 % zu kürzen

Die Höhe des Schadenersatzes sei nach Auffassung des Amtsgerichts entsprechend des Rechtsgedankens aus § 649 Satz 2 BGB um die Hälfte zu kürzen gewesen. Zu beachten sei gewesen, dass der Kunde eine Flatrate hatte. Im Rahmen der Grundgebühr von 67,18 € habe der Kunde alle Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen des Mobil­funk­be­treibers in Anspruch nehmen dürfen. Könne aber der Kunde aufgrund der Kündigung des Mobil­funk­vertrags davon keinen Gebrauch mehr machen, so erspare das Mobil­fun­k­un­ter­nehmen erhebliche Aufwendungen. Die Tarifgestaltung des Unternehmens habe gezeigt, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen einen vergü­tungs­pflichtigen Wert darstelle. Denn immerhin gebe es Tarife, bei denen für jedes Gespräch ein Entgelt fällig wird. Dies bedeute jedoch im Umkehrschluss, dass die Nicht­i­n­an­spruchnahme der Dienst­leis­tungen zu einem wirtschaft­lichen Vorteil auf Seiten des Mobil­funk­be­treibers führt. Das Unternehmen erspare sich also Aufwendungen. Das Gericht schätzte die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO mit mindestens 50 % der Grundgebühr.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)

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