18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20444

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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil04.12.2014

Schadens­ersatz­an­spruch eines Mobil­funk­an­bieters bei vorzeitig gekündigtem Vertrag wegen Nichtzahlung offener RechnungenMobil­funk­an­bieter kann nicht gesamten Netto­ba­sis­betrag für fiktive Restlaufzeit verlangen

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte darüber zu entscheiden, wie hoch der Anspruch auf Schadensersatz eines Mobil­funk­an­bieters ist, wenn dieser einen für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobil­funk­vertrag vorzeitig wegen Nichtzahlung der offenen Rechnungen kündigt. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Anbieter nicht den gesamten Netto­ba­sis­betrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen kann, sondern vielmehr ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters zu erfolgen hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mobil­funk­an­bieter einen mit einem Kunden für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vorzeitig wegen Nichtzahlung der offenen Rechnungen kündigt und über ein Inkas­so­un­ter­nehmen zunächst im Mahnverfahren neben den noch offenen Rechnungs­be­trägen für die Vergangenheit auch Schadensersatz für die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrages in Höhe der ursprünglich vereinbarten monatlichen Netto­ba­sis­beträge abzüglich der Netto­por­to­kosten und eines weiteren geringfügigen Betrages geltend gemacht. Im streitigen Verfahren ging es aufgrund von Zahlungen der Beklagten zuletzt nur noch um die Höhe des Schaden­s­er­satzes.

Bei Festlegung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs muss Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen

Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg könne der Anbieter nicht den gesamten Netto­ba­sis­betrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen; vielmehr müsse ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen, der auf 50 % zu schätzen sei. Die Höhe dieses Abzuges lasse sich aus den von der Bundes­netz­agentur regulierten Termi­nie­rungs­ent­gelten und den unter­schied­lichen Preisen für die verschiedenen Leistungs­an­gebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze etc.) herleiten.

Quelle: Amtsgericht Tiergarten-Kreuzberg/ra-online

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