03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5362

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Urteil06.06.2006Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg10 C 283/05
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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil06.06.2006

Vermieter darf funkti­o­ns­tüchtigen Kachelofen nicht ohne weiteres austauschenErhal­tungs­maßnahme muss objektiv erforderlich sein

Im Rahmen von Erhal­tungs­maß­nahmen kann ein Vermieter von einem Mieter nicht die Zustimmung dazu verlangen, dass ein in der Wohnung des Mieters befindlicher funkti­o­ns­tüchtiger Kachelofen gegen einen anderen Ofen ausgetauscht wird. Ein Mieter muss einem solchen Begehren des Vermieters nicht nachgeben. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Vermieter seiner Mieterin schriftlich an, dass der in ihrer Wohnung befindliche Kachelofen demnächst abgerissen werden solle. Stattdessen erhalte sie einen anderen, zeitgemäßen Ofen. Die Betroffene blieb jedoch hart und verweigerte den Handwerkern den Zutritt zu ihrer Wohnung. Deswegen blieb dem Eigentümer gar nichts anderes übrig, als mit seinem Begehren vor Gericht zu ziehen. Mit der Klage verlangte der Vermieter, die Mieterin zu verurteilen, den Abriss des Kachelofens in ihrer Wohnung zu dulden.

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies jedoch die Klage des Vermieters ab.

Es sei zwar durchaus vorstellbar, dass ein Mieter bei solchen Arbeiten eine Duldungspflicht des § 554 Abs. 1 BGB habe, merkte das zuständige Amtsgericht an. Ein Mieter müsse so genannte Erhal­tungs­maß­nahmen in seiner Wohnung dulden, wenn sie objektiv erforderlich seien und von einem durch­schnitt­lichen sachver­ständigen Vermieter zu diesem Zeitpunkt durchgeführt würden.

Doch hier könne man das nicht nachvollziehen. Außer mit dem etwas vagen Argument künftiger Reparaturkosten habe der Eigentümer nicht begründet, warum der Ofen unbedingt weichen müsse. Erst recht habe er nicht belegt, dass der Kachelofen eventuell gar nicht mehr funkti­o­ns­tüchtig sei. Deswegen könne die Mieterin darauf bestehen, ihre Wohnung im ursprünglichen, zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses geltenden Zustand zu behalten.

Quelle: ra-online

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