Dokument-Nr. 32186
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- WuM 2022, 503Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 503
Amtsgericht Stuttgart Urteil27.05.2022
Klärung der Billigkeit der Beteiligung an Wasserkosten eines nicht am Wasserverbrauch beteiligten Teileigentümers nicht im Wege der Beschlussanfechtung möglichMöglichkeit des Antrags oder Klage auf alternativen Verteilungsschlüssel
Wendet sich ein Teileigentümer gegen einen Beschluss zur Beteiligung an den Wasserkosten, weil er am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist, kann er dies nicht im Wege der Beschlussanfechtung tun. Er muss vielmehr einen Antrag auf Abänderung des Verteilungsschlüssel stellen oder eine entsprechende Klage erheben. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Stuttgart gegen mehrere Beschlüsse, wonach er sich an den Wasserkosten zu beteiligen hatte. Der Kläger gab an, dass er nur Sondereigentümer einer Garage sei, die zwar über einen Wasseranschluss verfüge, der aber nicht mehr funktioniere. Er hielt die Beteiligung an den Wasserkosten daher für unzulässig.
Richtige Verteilung der Wasserkosten
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen den Kläger. Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht zu beanstanden. Die Verteilung der Wasserkosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG sei zu treffend.
Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung in Beschlussanfechtungsverfahren unerheblich
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es in einem Beschlussanfechtungsverfahren unerheblich, ob die Kostenverteilung unbillig ist, wenn ein Teileigentümer am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist. In einem solchen Fall könne gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und § 10 Abs. 2 WEG eine andere Verteilung beantragt oder eine Klage auf Abänderung des Verteilungsschlüssels erhoben werden. Im Wege einer Beschlussanfechtungsklage könne ein solcher Einwand nicht geltend gemacht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2022
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2022, 503/rb)
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