21.11.2024
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Dokument-Nr. 32186

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Urteil27.05.2022Amtsgericht Stuttgart59 C 172/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 503Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 503
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Amtsgericht Stuttgart Urteil27.05.2022

Klärung der Billigkeit der Beteiligung an Wasserkosten eines nicht am Wasserverbrauch beteiligten Teileigentümers nicht im Wege der Beschlus­san­fechtung möglichMöglichkeit des Antrags oder Klage auf alternativen Verteilungs­schlüssel

Wendet sich ein Teileigentümer gegen einen Beschluss zur Beteiligung an den Wasserkosten, weil er am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist, kann er dies nicht im Wege der Beschlus­san­fechtung tun. Er muss vielmehr einen Antrag auf Abänderung des Verteilungs­schlüssel stellen oder eine entsprechende Klage erheben. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte das Mitglied einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Stuttgart gegen mehrere Beschlüsse, wonach er sich an den Wasserkosten zu beteiligen hatte. Der Kläger gab an, dass er nur Sonde­rei­gentümer einer Garage sei, die zwar über einen Wasseranschluss verfüge, der aber nicht mehr funktioniere. Er hielt die Beteiligung an den Wasserkosten daher für unzulässig.

Richtige Verteilung der Wasserkosten

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen den Kläger. Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht zu beanstanden. Die Verteilung der Wasserkosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG sei zu treffend.

Zumutbarkeit der Kosten­be­tei­ligung in Beschlus­san­fech­tungs­ver­fahren unerheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es in einem Beschlus­san­fech­tungs­ver­fahren unerheblich, ob die Kosten­ver­teilung unbillig ist, wenn ein Teileigentümer am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist. In einem solchen Fall könne gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und § 10 Abs. 2 WEG eine andere Verteilung beantragt oder eine Klage auf Abänderung des Vertei­lungs­sch­lüssels erhoben werden. Im Wege einer Beschlussanfechtungsklage könne ein solcher Einwand nicht geltend gemacht werden.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2022, 503/rb)

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