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Dokument-Nr. 34957

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Urteil13.11.2024Amtsgericht Stuttgart34 C 545/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 192Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 192
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Amtsgericht Stuttgart Urteil13.11.2024

Unzulässige Aufrechnung des Mietkautions­rückzahlungs­anspruchs mit Schadens­ersatz­forderung wegen "Wartungskosten für die Heizung"Wartungskosten können keinen Schaden darstellen

Dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkation kann der Vermieter nicht eine Schadens­ersatz­forderung wegen "Wartungskosten für die Heizung" gegen­über­stellen. Wartungskosten können keinen Schaden darstellen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2024 vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Rückzahlung der Mietkaution. Die Vermieterin hielt diesem Anspruch eine Schaden­er­satz­for­derung wegen "Wartungskosten für die Heizung" entgegen. Ihrer Meinung nach habe die Mieterin diese Kosten verschuldet.

Unzulässige Aufrechnung mit Wartungskosten

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zu. Die Aufrechnung der Beklagten mit den "Wartungskosten für die Heizung" sei unzulässig. Zwar sei die Umlagefähigkeit der Kosten vereinbart worden. Jedoch können diese Kosten nicht losgelöst von einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung geltend gemacht werden.

Keine Schaden­er­satz­for­derung wegen Wartungskosten

Die Vermieterin könne die Wartungskosten auch nicht als Schadensersatz geltend machen, so das Amtsgericht. Wartungskosten werden von einem Mieter nicht verschuldet. Denn die Wartung sei eine regelmäßige Maßnahme zur Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit einer technischen Anlage bzw. eine sich wiederholende Pflege oder Kontrolle von technischen Anlagen. Wartungskosten können daher - anders als Reparaturkosten - keinen Schaden darstellen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2025, 192/rb)

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