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Dokument-Nr. 33493

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Urteil12.10.2023Amtsgericht Stuttgart31 C 1566/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 693Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 693
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Stuttgart Urteil12.10.2023

Erlaubnis zur Untervermietung muss nicht sofort nach Eintritt des berechtigten Interesses verlangt werdenBerechtigtes Interesse muss lediglich zum Zeitpunkt des Zustimmungs­verlangens bestehen

Ein Wohnungsmieter ist nicht verpflichtet, sofort nach Eintritt eines berechtigten Interesses die Erlaubnis zur Untervermietung zu verlangen. Es genügt vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Zustimmungs­verlangens ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2022 begehrte die Mieterin eines Flach­da­ch­bun­galows in der Region Stuttgart die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers nebst Gemein­schaftsräume. Der Bungalow war 130 qm groß und verfügte über vier Schlafzimmer und eines großes Wohnzimmer. Seit dem Tod ihres Ehemanns war sie seit Mai 2021 alleine Mieterin des Bungalows. Sie gab an, die Kosten nicht alleine tragen zu können. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Für ihn sei nicht ersichtlich, warum gerade jetzt eine Untervermietung notwendig sei, wenn sie bereits seit einiger Zeit einzige Mietver­trags­partei war. Die Mieterin erhob schließlich Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Untervermietung zu, da insofern ein berechtigtes Interesse bestehe. Unerheblich sei der Einwand des Vermieters, dass die Mieterin bereits seit Mai 2021 alleinige Mieterin war und deswegen ein Interessen an der Untervermietung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollzogen werden könne.

Berechtigtes Interesse muss lediglich zum Zeitpunkt des Zustim­mungs­ver­langens bestehen

Es sei nicht maßgeblich, so das Amtsgericht, wie schnell die Mieterin auf eine eintretende Veränderung reagiert, solange zum Zeitpunkt des Zustim­mungs­ver­langens eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2023, 693/rb)

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