18.10.2024
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Amtsgericht Stuttgart Beschluss06.11.2020

Bei fehlender Kenntnis muss wegen Urheber­rechts­verletzung als Täter in Anspruch genommener Anschluss­inhaber nicht ladungsfähige Anschrift der Alternativtäter ermittelnUnkenntnis der Anschrift nach Auflösung der Wohnge­mein­schaft

Ist ein wegen einer Urheber­rechts­verletzung als Täter in Anspruch genommener Anschluss­inhaber die Anschrift der möglichen Alternativtäter nicht bekannt, da sich die Wohnge­mein­schaft zwischen­zeitlich aufgelöst hat, besteht keine Pflicht zum Nachforschen bzw. Ermittlung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 erhielt ein Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss im Oktober 2017. Der Anschluss­inhaber bestritt seine Täterschaft und verwies darauf, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt und seine Mitbewohner als Täter in Frage kommen. Erst zweieinhalb Jahre später wurde in dem Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart Klage erhoben. Der Anschluss­inhaber bestritt weiterhin seine Täterschaft und verwies auf seine ehemaligen Mitbewohner. Die Wohnge­mein­schaft hatte sich zwischen­zeitlich aufgelöst. Kenntnisse über die aktuellen Anschriften seiner ehemaligen Mitbewohner lagen dem Anschluss­inhaber nicht vor. Die Klägerin meinte aber, er sei zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Alternativtäter verpflichtet.

Keine Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Alternativtäter

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Klägerin. Eine Verpflichtung zur Mitteilung ladungsfähiger Anschriften der vom Beklagten benannten Alternativtäter der Urheber­rechts­ver­letzung bestehe nicht. Die sekundäre Darlegungslast führe nicht zu einer Verpflichtung des Anschluss­in­habers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Mit der namentlichen Nennung der Alternativtäter habe der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt.

Bei Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift besteht Mittei­lungs­pflicht

Es sei zwar zutreffend, so das Amtsgericht, dass ein Beweis unter dem Gesichtspunkt der Beweis­ver­ei­telung als geführt angesehen werden kann, wenn sich die nicht beweis­pflichtige Partei ohne triftigen Grund verweigert, die nur ihr bekannte ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitzuteilen. So liege der Fall hier aber nicht. Dem Beklagten sei die aktuelle Anschrift nicht bekannt. Dieser Umstand wirke sich nicht zu seinem Ungunsten aus.

Keine Pflicht zur Nachforschung

Es bestehe nach Ansicht des Amtsgerichts auch keine Nachforschungspflicht des Beklagten. Dass sich die Klägerin dazu entschied, erst zweieinhalb Jahre nach der behaupteten Urheber­rechts­ver­letzung Klage zu erheben, falle ihr selbst zur Last. Der Beklagte müsse nicht die Anschriften der Alternativtäter stets aktuell halten und soweit fortlaufend weiter nachforschen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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