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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30586

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Amtsgericht Stuttgart Urteil22.06.2021

Wirksame Nachfrist­setzung für unterbliebene Rücksendung eines Mietgeräts erst nach VertragsendeAnspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Rücksendung setzt grundsätzlich Fristsetzung voraus

Unterbleibt die Rücksendung eines Mietgeräts, so setzt ein Schadens­ersatz­anspruch nach § 281 BGB eine Fristsetzung voraus. Eine solche ist nur dann wirksam, wenn sie nach Vertragsende bzw. Fälligkeit der Rücksen­de­pflicht erfolgt. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mobil­fun­k­un­ter­nehmen Anfang des Jahres 2021 vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Zahlung von Schadensersatz, weil der Kunde den mietweise überlassenen W-Lan Router nicht fristgerecht zurückgesandt hatte. Das Vertragsende war im Juni 2020. Im Oktober 2018 erhielt der Kunde die Kündi­gungs­be­stä­tigung, mit welcher zugleich aufgefordert wurde, den Router binnen 14 Tage nach Vertragsende zurück­zu­schicken.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen fehlender wirksamer Fristsetzung

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen das Mobil­fun­k­un­ter­nehmen. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB zu. Denn es liege keine wirksame Fristsetzung im Sinne der Vorschrift voraus. Dies scheitere schon daran, dass eine wirksame Fristsetzung erst nach Fälligkeit der Leistungs­pflicht erfolgen kann. Eine vorherige Fristsetzung sei unbeachtlich.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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