21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32915

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UrteilAmtsgericht Steinfurt21 C 660/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 248Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 248
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Amtsgericht Steinfurt Urteil

Zulässigkeit von unter­schied­lichen Abrechnungs­zeiträumen für Heizkosten und übrige NebenkostenKeine Unwirksamkeit der Betriebs­kosten­abrechnung

Im Rahmen einer Betriebs­kosten­abrechnung können die Heizkosten und die übrigen Nebenkosten für unter­schiedliche Zeiträume abgerechnet werden. Dadurch wird die Abrechnung nicht unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Steinfurt im Jahr 2021 über die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung entscheiden. Der Vermieter hatte die Heizkosten und die übrigen Nebenkosten mit verschiedenen Zeiträumen abgerechnet. Die Heizkosten waren für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020 und die übrigen Nebenkosten für den Zeitraum 01.01.2020 bis zum Ende des Mietver­hält­nisses abgerechnet worden.

Zulässigkeit der verschiedenen Abrech­nungs­zeiträume

Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Abrechnung sei wirksam. Der Vermieter könne die einzelnen Positionen auch nach unter­schied­lichen Perioden abrechnen. Dies ergebe sich zwingend, wenn die Heizkosten nach der vom Abrechnungsjahr abweichenden Heizperiode umgelegt werden.

Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 2023, 248/rb)

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