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Amtsgericht Spandau Urteil25.06.2003
Betrieb einer Pendeluhr kann einem Mieter auch bei Lärmbelästigung nicht untersagt werdenAbmahnung aufgrund einer zu lauten Pendeluhr in der Wohnung
Der Einsatz von Geräten, die zum normalen Betrieb eines Haushaltes gehören, ist einem Mieter als vertragsgemäßer Gebrauch erlaubt. Auch der Betrieb einer Pendeluhr fällt unter diese Kategorie, so dass Abmahnungen als Folge einer Beschwerde über eine Lärmbelästigung keine rechtliche Begründung haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um den Streit um eine Pendeluhr, durch die sich ein Mieter aufgrund des akustischen Signals zu jeder halben und vollen Stunde gestört fühlte. Der Vermieter bat die Besitzer, die Lautstärke ihrer Uhr zu verringern, damit andere Hausbewohner nicht gestört würden. Andernfalls müsse man eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht ziehen. Die Mieter, die die Uhr bereits seit sieben Jahren in Betrieb hatten, forderten schließlich die Rücknahme dieser Abmahnung. Der Vermieter kam diesem Anliegen jedoch nicht nach.
Laut Vermieter werden die Lärmschutzvorschriften überschritten
Die Mieter klagten schließlich und gaben an, die Lautstärke des Signals entspreche dem Betrieb eines Radio- oder Fernsehgerätes bei Zimmerlautstärke und damit dem vertragsgemäßen Gebrauch der angemieteten Wohnung. Die Lautstärke sei auch nicht regulierbar und die Uhr hänge bereits seit Jahren am selben Platz. Der Vermieter erhob indes den Vorwurf, durch den Betrieb der Uhr würden die Vorschriften der Lärmschutzverordnung, vor allem im Zeitraum zwischen 22 und 7 Uhr, deutlich überschritten.
Gericht sieht keinen Anlass, die Nutzung von Pendeluhren zu unterbinden
Die Klage der Mieter auf Rücknahme der Abmahnung ist nach Auffassung des Amtsgerichts Spandau begründet. Die Kläger seien gemäß § 535 Absatz 1 BGB berechtigt, Ihre Pendeluhr uneingeschränkt zu benutzen. Der Vermieter sei durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Zum Gebrauch gehöre auch der Einsatz von Geräten, die zum normalen Betrieb eines Haushaltes gehörten. Pendeluhren seien seit hundert Jahren Bestandteil vieler Haushalte und es bestehe kein Anlass, deren Nutzung zu unterbinden.
Erste Beschwerde erfolgte erst nach Mieterwechsel in der Nachbarwohnung
Den Vorwurf, die Lautstärke überschreite die einschlägigen Vorschriften, habe der Vermieter nach Meinung des Gerichts offenbar ohne jeden Beweis erhoben. Er habe sich weder in der Wohnung der Kläger noch in der Nachbarwohnung ein Bild von der Lautstärke gemacht oder gar Messungen vorgenommen. Zudem hätten die Mieter die Uhr seit Beginn ihres Mietverhältnisses in ihrer Wohnung hängen, in dieser Zeit jedoch noch nie eine Beschwerde erhalten. Daraus schloss das Gericht, der Vormieter der Nachbarwohnung habe sich durch das akustische Signal nie gestört gefühlt. Demnach würde sich auch der neue Mieter an das Geräusch gewöhnen und es bald nicht mehr als störend empfinden. Nach derart langem Zeitablauf könne von den Klägern jedenfalls nicht mehr verlangt werden, die Uhr abzuschaffen. Ein solcher Anspruch sei verjährt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Spandau (vt/st)
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