18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12339

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Amtsgericht Spandau Urteil19.06.1981

Mietminderung von 20 % bei Heizungsausfall im OktoberHeizungsausfall stellt Mietmangel dar

Wenn die Heizung im Oktober ausfällt, kann die Miete um 20 % gemindert werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Spandau hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter und Vermieter bezüglich einer Heizkos­te­n­a­b­rechnung und einer Minderung für den Ausfall der Heizung. Die monatliche Miete betrug 643,38 DM. Die Mieter wollten wegen des Heizungs­ausfalls die Miete um 20 % = 128,68 DM kürzen. Fast einen Monat lang - vom 3.10.1980 bis zum 28.10.1980 - stand in ihrem Haus die Heizung still.

Gericht: 20 % Minderung ist nicht zu beanstanden

Das Amtsgericht Spandau gab den Mietern Recht. Wegen des Heizungs­ausfalls seien die Mieter gemäß § 537 Abs. 1 BGB nur zur Zahlung eines geringeren Mietzinses verpflichtet gewesen. Ein Abzug von 20 % sei nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Spandau (vt/pt)

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