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Amtsgericht Spandau Urteil19.06.1981
Mietminderung von 20 % bei Heizungsausfall im OktoberHeizungsausfall stellt Mietmangel dar
Wenn die Heizung im Oktober ausfällt, kann die Miete um 20 % gemindert werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Spandau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter und Vermieter bezüglich einer Heizkostenabrechnung und einer Minderung für den Ausfall der Heizung. Die monatliche Miete betrug 643,38 DM. Die Mieter wollten wegen des Heizungsausfalls die Miete um 20 % = 128,68 DM kürzen. Fast einen Monat lang - vom 3.10.1980 bis zum 28.10.1980 - stand in ihrem Haus die Heizung still.
Gericht: 20 % Minderung ist nicht zu beanstanden
Das Amtsgericht Spandau gab den Mietern Recht. Wegen des Heizungsausfalls seien die Mieter gemäß § 537 Abs. 1 BGB nur zur Zahlung eines geringeren Mietzinses verpflichtet gewesen. Ein Abzug von 20 % sei nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Spandau (vt/pt)
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