Dokument-Nr. 17135
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- MDR 1978, 493Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1978, Seite: 493
Amtsgericht Schöneberg Urteil09.06.1977
Anspruch auf Schadenersatz bei Zuparken einer BaustellenzufahrtFehlende sofortige Benachrichtigung der Polizei begründet jedoch Mitverschulden
Parkt jemand mit seinem Auto eine Baustellenzufahrt zu, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Benachrichtigt der Bauunternehmer jedoch nicht sofort die Polizei, muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Zuparken einer Baustellenausfahrt einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Fahrzeugbesitzer begründet.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Schöneberg bejahte einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB. Denn der Fahrzeugbesitzer habe gegen das Schutzgesetz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen. Die Vorschrift bezwecke nicht nur die Flüssigkeit des Verkehrs, sondern auch die jederzeitige ungehinderte Benutzung der Ein- und Ausfahrt für den Grundstücks- und sonstigen Benutzungsberechtigten.
Mitverschulden des Bauunternehmens
Der Bauunternehmer habe sich jedoch dadurch, dass er nicht sofort die Polizei benachrichtigte, um ein alsbaldiges Abschleppen des Fahrzeugs zu veranlassen, ein Mitverschulden zurechnen lassen müssen.
In weniger als einer Stunde hätte ein Abschleppunternehmen das Auto dann entfernen können, führte das Amtsgericht Schöneberg aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MDR 1978, 493/rb)
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