21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17135

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Urteil09.06.1977Amtsgericht Schöneberg12 C 386/76
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1978, 493Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1978, Seite: 493
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Amtsgericht Schöneberg Urteil09.06.1977

Anspruch auf Schadenersatz bei Zuparken einer Baustel­len­zufahrtFehlende sofortige Benach­rich­tigung der Polizei begründet jedoch Mitverschulden

Parkt jemand mit seinem Auto eine Baustel­len­zufahrt zu, so macht er sich schaden­ersatz­pflichtig. Benachrichtigt der Bauunternehmer jedoch nicht sofort die Polizei, muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Zuparken einer Baustellenausfahrt einen Schaden­er­satz­an­spruch gegenüber dem Fahrzeug­be­sitzer begründet.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Schöneberg bejahte einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB. Denn der Fahrzeug­be­sitzer habe gegen das Schutzgesetz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen. Die Vorschrift bezwecke nicht nur die Flüssigkeit des Verkehrs, sondern auch die jederzeitige ungehinderte Benutzung der Ein- und Ausfahrt für den Grundstücks- und sonstigen Benut­zungs­be­rech­tigten.

Mitverschulden des Bauunternehmens

Der Bauunternehmer habe sich jedoch dadurch, dass er nicht sofort die Polizei benachrichtigte, um ein alsbaldiges Abschleppen des Fahrzeugs zu veranlassen, ein Mitverschulden zurechnen lassen müssen.

In weniger als einer Stunde hätte ein Abschlep­pun­ter­nehmen das Auto dann entfernen können, führte das Amtsgericht Schöneberg aus.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MDR 1978, 493/rb)

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