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Dokument-Nr. 11799

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Urteil13.11.1987Amtsgericht Saarbrücken5 C 1002/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1998, 948Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 948
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Saarbrücken Urteil13.11.1987

Bierdeckel-Fall: Gastwirt kann Zechschulden durch Vorlage von Bierdeckeln beweisenBierdeckel als Anscheinsbeweis

Ein mit dem Namen des Gastes versehener Bierdeckel legt die Vermutung nahe, dass der Gast den auf dem Bierdeckel dokumentierten Verzehr in entsprechender Höhe getätigt hat. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Wirt die Eltern eines Gastes, der häufig bei ihm eingekehrt war. Der Gast war verstorben und hatte seine Zechschulden noch nicht vollständig beglichen. Daher verlangte der Wirt von den Eltern des Gastes - die seine gesetzlichen Erben waren - 302,- DM. Diese Summe ergab sich aus 6 Bierdeckeln, die anlässlich von Besuchen des verstorbenen Sohnes in der Wirtschaft des Klägers im Mai und Juni 1987 "angefertigt" worden waren. Die Getränkedeckel waren mit dem Namen des Sohnes versehen. Der Kläger und eine Angestellte sagten vor Gericht aus, dass es üblich sei, die bestellten Getränke auf Bierdeckeln zu dokumentieren. Sie hätten auch den Sohn in dem fraglichen Zeitraum mehrfach in der Gaststätte bedient.

Gericht: Tatsächliche Vermutung spricht für Verzehr

Das Amtsgericht Saarbrücken gab dem Kläger Recht und verurteilte die Eltern zur Zahlung von 302,- DM. Der Anspruch folge aus §§ 433 Abs. 2, 1967, 1925 Abs.1 BGB. Aus den Getränkedeckeln lasse sich die tatsächliche Vermutung (Anscheinsbeweis) ableiten, dass dem Wirt die entsprechende Forderung zustand.

Gericht: Verzehr auf Bierdeckeln zu dokumentieren ist allgemein üblich

Diese Vermutung werde durch die Aussagen des Wirts und der Angestellten untermauert. Auch die allgemeine Gepflogenheit in Gaststätten spreche hier für die Vermutung. Es sei nämlich durchaus üblich, Bierdeckel in der hier genannten Form zu fertigen, um damit den Verzehr eines Kunden zu dokumentieren. Unüblich sei es, dass ein Kunde einen Bierdeckel unterschreibe. Wenn einem Gast die Forderung aus dem Deckel gestundet würde, sei es üblich, dass der Deckel beim Wirt gesammelt werde, bis der Gast seine Schuld begleiche, führte das Gericht weiter aus.

Gericht: Eltern haben Verzehr-Vermutung nicht entkräftet

Die tatsächliche Vermutung, die hier für den Verzehr spreche, könne nur durch substantiierten Gegenvortrag (Gegenbeweis) entkräftet werden. Hierfür reiche es nicht aus, wenn die hier beklagten Eltern den Verzehr ihres Sohnes lediglich bezweifeln und mit Nichtwissen bestreiten.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Saarbrücken (zt, NJW-RR 1988, 948/pt)

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