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Dokument-Nr. 30435

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Urteil10.06.2020Amtsgericht Rostock47 C 278/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2021, 88Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 88
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Rostock Urteil10.06.2020

Kinderlärm in Form von Herumkrakeelen während Mahlzeit stellt kein Reisemangel darVorliegen eines hinzunehmenden kindlichen sozial adäquaten Verhaltens

Herumkrakeelen von Kindern während der Mahlzeit stellt keinen Reisemangel dar. Vielmehr liegt darin ein hinzunehmendes kindliches sozial adäquates Verhalten. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar unternahm im Juli und August 2019 eine Donau-Kreuzfahrt. Mit der Behauptung von Kinderlärm betroffen worden zu sein, beanspruchten sie anschließend von der Reise­ver­an­stalterin eine Reisepreisminderung. Führten sie zunächst aus, durch ein über ihre Kabine ständig sehr aktiv herumlaufendes Kind in keiner Weise Ruhe gefunden zu haben, änderten sie ihren Vortrag nachfolgend dahingehend, das Kind sei kurz nach dem Frühstück bis in den Abend hinein unter wildem Schreien umher gelaufen und herum getrampelt. Dieser Vortrag wurde bestritten. Unbestritten blieb, dass das Kind während der Mahlzeiten krakeelt hatte.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen Kinderlärms

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf eine Reise­preis­min­derung wegen des Kinderlärms zu. Der Vortrag zum Herumlaufen und Herumtrampeln des Kindes konnten die Kläger nicht nachweisen. Ohnehin hielt das Gericht den Vortrag für unglaubwürdig. Das Gericht hielt es für unmöglich, dass ein Kleinkind täglich 12 bis 14 Stunden ununterbrochen herumschreit und herum rennt. Das Gericht wertete den Vortrag als offensichtliche Übertreibung.

Kindlich sozial adäquates Verhalten muss hingenommen werden

Soweit feststand, dass das Kind während der Mahlzeiten herumkrakeelt hatte, begründete dies ebenfalls kein Reisemangel. Es habe aus Sicht des Amtsgerichts insofern ein kindlich sozial adäquates Verhalten vorgelegen, welches hinzunehmen sei. Kein Reisender könne ernsthaft erwarten, dass Kinder sich stets ruhig und gesittet verhalten. Der Kindliche Bewegungsdrang sowie das Spielen und Herumtollen sei unvermeidbar mit Lärm verbunden, die keinen Reisemangel darstellen. Dies gelte auch für kindgemäßes Essverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspricht.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2021, 88/rb)

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