21.11.2024
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Dokument-Nr. 25159

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Urteil12.10.2016Amtsgericht Rostock47 C 142/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 223Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 223
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Amtsgericht Rostock Urteil12.10.2016

Reisender kann nicht Ersatz der Kosten einer Urlaubs­ver­tretung gegenüber Reise­ver­an­stalter nach Absage der Reise geltend machenReise­ver­an­stalter haftet nicht für entstandenen Schaden bei einem Dritten

Stellt eine Firma eine Urlaubs­ver­tretung ein, kann der Reisende die dadurch entstandenen Kosten nicht vom Reise­ver­an­stalter ersetzt verlangen, wenn die Reise abgesagt wird. Der Reise­ver­an­stalter haftet nicht für entstandene Schäden eines Dritten. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer urlaubs­be­dingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Jahr 2016 stellte eine Firma eine Urlaubsvertretung ein. Die Reise des Arbeitnehmers, die aus einer Kreuzfahrt von Dubai nach Hamburg bestand, wurde jedoch von der Reise­ver­an­stalterin abgesagt, da das Schiff nicht rechtzeitig hergestellt werden konnte. Der Reisende klagte nachfolgend gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Ersatz der Kosten der Urlaubs­ver­tretung.

Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Urlaubs­ver­tretung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Reisenden. Diesem stehe unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Urlaubs­ver­tretung zu. Zwar könne der Reisende Ansprüche aufgrund der abgesagten Kreuzfahrt geltend machen, ihm sei aber kein Schaden entstanden. Der Schaden liege vielmehr bei der Firma.

Kein Ersatzanspruch aufgrund Dritt­scha­dens­li­qui­dation

Zwar stehe einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen ein Recht zu, so das Amtsgericht, den Schaden eines Dritten als eigenen Schaden geltend zu machen (sog. Dritt­scha­dens­li­qui­dation). Dies hätte aber unter anderem erforderlich gemacht, dass die Firma in den Schutzbereich des Reisevertrags einbezogen war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Geschützte Interessen der Firma seien nicht Gegenstand des Reisevertrags gewesen. Zudem genüge zur Liquidation des Drittschadens nicht, dass außer dem Anspruchs­be­rech­tigten auch ein Dritter einen Schaden erlitten habe. Die Dritt­scha­dens­li­qui­dation dürfe nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach dem Gesetz oder Vertrag begründeten Schaden­s­er­satz­pflicht führen.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 223/rb)

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