Dokument-Nr. 25159
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- RRa 2017, 223Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 223
Amtsgericht Rostock Urteil12.10.2016
Reisender kann nicht Ersatz der Kosten einer Urlaubsvertretung gegenüber Reiseveranstalter nach Absage der Reise geltend machenReiseveranstalter haftet nicht für entstandenen Schaden bei einem Dritten
Stellt eine Firma eine Urlaubsvertretung ein, kann der Reisende die dadurch entstandenen Kosten nicht vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen, wenn die Reise abgesagt wird. Der Reiseveranstalter haftet nicht für entstandene Schäden eines Dritten. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Jahr 2016 stellte eine Firma eine Urlaubsvertretung ein. Die Reise des Arbeitnehmers, die aus einer Kreuzfahrt von Dubai nach Hamburg bestand, wurde jedoch von der Reiseveranstalterin abgesagt, da das Schiff nicht rechtzeitig hergestellt werden konnte. Der Reisende klagte nachfolgend gegen die Reiseveranstalterin auf Ersatz der Kosten der Urlaubsvertretung.
Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Urlaubsvertretung
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Reisenden. Diesem stehe unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Urlaubsvertretung zu. Zwar könne der Reisende Ansprüche aufgrund der abgesagten Kreuzfahrt geltend machen, ihm sei aber kein Schaden entstanden. Der Schaden liege vielmehr bei der Firma.
Kein Ersatzanspruch aufgrund Drittschadensliquidation
Zwar stehe einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen ein Recht zu, so das Amtsgericht, den Schaden eines Dritten als eigenen Schaden geltend zu machen (sog. Drittschadensliquidation). Dies hätte aber unter anderem erforderlich gemacht, dass die Firma in den Schutzbereich des Reisevertrags einbezogen war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Geschützte Interessen der Firma seien nicht Gegenstand des Reisevertrags gewesen. Zudem genüge zur Liquidation des Drittschadens nicht, dass außer dem Anspruchsberechtigten auch ein Dritter einen Schaden erlitten habe. Die Drittschadensliquidation dürfe nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach dem Gesetz oder Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 223/rb)
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