18.10.2024
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Dokument-Nr. 32157

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Amtsgericht Pforzheim Urteil05.08.2022

Rechts­miss­bräuch­licher Auskunfts­an­spruch nach DSGVO bei Drohungen und Beleidigungen des Gegners und dessen AnwaltDSGVO dient nicht der Ausübung von Schikane

Die Geltendmachung des Auskunfts­an­spruchs nach Art. 12 DSGVO ist rechts­miss­bräuchlich, wenn es dem Anspruchs­inhaber nur um Drohungen und Beleidigungen des Gegners und dessen Anwalt geht. Die DSGVO dient nicht der Ausübung von Schikane. Dies hat das Amtsgericht Pforzheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer famili­en­recht­lichen Ausein­an­der­setzung erstellte ein Immobi­li­en­sach­ver­ständiger im Jahr 2020 im Auftrag der Ehefrau ein Gutachten über den Wert einer Immobilie. Dabei nannte er den Namen des Ehemanns. Dieser sah darin einen Verstoß gegen den Datenschutz und beanspruchte Auskunft. Im Rahmen der darauf folgenden Ausein­an­der­setzung benannte der Ehemann den Gutachter als "Arschitekt". Zudem drohte er damit, dass der Gutachter aus der Archi­tek­ten­kammer und dem Gutach­ter­aus­schuss ausgeschlossen wird. Darüber hinaus wandelte der Ehemann den Namen des Anwalts des Gutachters ständig ab und sprach ihm die erforderliche Erfahrung ab. Er hielt den Anwalt für überfordert und meinte, der Gutachter hätte bei der Beauftragung des Anwalts "ins Klo gegriffen".

Kein Anspruch auf Auskunft

Das Amtsgericht Pforzheim wies die Klage auf Auskunft­s­er­teilung ab. Der Anspruch scheitere am Einwand der Rechts­miss­bräuch­lichkeit. Aus dem Gesamt­zu­sam­menhang werde deutlich, dass es dem Kläger vor allem darum gehe, das Auskunftsrecht aus Art. 12 DSGVO zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozess­be­voll­mäch­tigten zu schikanieren. Die Schreiben des Klägers seien durchweg von sachfremden Drohungen, Verbalhornungen und Formal­be­lei­di­gungen gekennzeichnet. Die Schreiben lassen jede Ausein­an­der­setzung in der Sache vermissen. Der Kläger habe eine destruktive Freude an der Ausein­an­der­setzung, was das vorgeblich verfolgte Anliegen überlagert.

Quelle: Amtsgericht Pforzheim, ra-online (vt/rb)

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