21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 31919

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Urteil03.12.2021Amtsgericht Nürnberg23 C 3805/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 524Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 524
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Amtsgericht Nürnberg Urteil03.12.2021

Verbringen von Laub in Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschen­drahtzaun durch Nachbarn stellt Eigentums­beein­träch­tigung darKein Anspruch auf Unterlassung bei selbständiger Entfernung des Laubs durch Nachbarn

Werden zwei Grundstücke durch eine Sichtschutzwand und einem Maschen­drahtzaun getrennt und verbringt der Nachbar in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendraht Laub, so stellt dies eine Eigentums­beein­träch­tigung dar. Es besteht aber kein Anspruch auf Unterlassung, wenn der Nachbar das Laub selbständig wieder entfernt. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück in Bayern befand sich zum Nachbargrundstück hin eine Sichtschutzwand. Auf dem Nachba­r­grundstück befand sich dagegen ein Maschen­drahtzaun. Im Oktober 2019 warf der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschen­drahtzaun Laub. Nach einem Gespräch zwischen den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern, entfernte der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks das Laub wieder. Dennoch erhob der Eigentümer des anderen Grundstücks Klage auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Wieder­ho­lungs­gefahr

Das Amtsgericht Nürnberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten zu, da es insofern an einer Wiederholungsgefahr fehle. Zwar stelle die Verbringung des Laubs in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Zaun eine Verschmutzung und damit eine Eigen­tums­be­ein­träch­tigung dar. Jedoch sei die Wieder­ho­lungs­gefahr weggefallen, da der Beklagte das Laub selbständig wieder entfernt hatte. Es bestehe somit keine Besorgnis weiterer Störungen.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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