21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 27265

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Beschluss29.11.2017Amtsgericht Nürnberg103 F 1446/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 420Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 420
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Amtsgericht Nürnberg Beschluss29.11.2017

Zugriff auf Lebens­ver­si­cherung des Unter­halts­schuldners zur Deckung des Kindes­un­terhaltsDrohende anderweitige Verwendung der Versi­che­rungssumme

Ist zu befürchten, dass ein Unter­halts­schuldner die Versi­che­rungssumme einer Lebens­ver­si­cherung anderweitig als zur Deckung des Kindes­un­terhalts verwenden wird, ist der Arrest in das Vermögen des Unter­halts­schuldners möglich. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater dreier Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet war, wollte seine Lebensversicherung auflösen. Der Rückkaufswert betrug etwa 37.400 Euro. Da sein monatliches Einkommen nicht zur Deckung des Kindes­un­terhalts ausreichte, beantragten die Kinder den Arrest in das Vermögen des Vaters, um somit Zugriff auf die Versi­che­rungssumme zu erhalten. Es bestand die ernsthafte Gefahr, dass der Vater die Versi­che­rungssumme zur Tilgung von Schulden einsetzen wollte.

Zulässiger Arrest in das Vermögen des Kindesvaters

Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Kinder. Der Arrest sei seiner Auffassung nach anzuordnen. Für den Arrestanspruch sei es zunächst nicht erforderlich, dass ein Titel vorliege. Es genüge vielmehr ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Vater sei seinen Kindern gegenüber zu Unter­halts­leistung verpflichtet. Er habe zur Sicherstellung des Unterhalts insbesondere gemäß § 1603 BGB sein Vermögen einzusetzen.

Drohende anderweitige Verwendung der Versi­che­rungssumme

Zudem liege ein Arrestgrund vor, so das Amtsgericht. Es sei damit zu rechnen, dass der Kindesvater bei der Auszahlung der Lebens­ver­si­cherung seine Schulden bediene und eine Vollstreckung sodann faktisch ins Leere laufe. Um diese Verschlech­terung der Vermö­gens­ver­hältnisse zu unterbinden, sei der Arrest erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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