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Dokument-Nr. 21581

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Urteil06.02.2007Amtsgericht Nordhorn3 C 1505/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2010, 451Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 451
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Nordhorn Urteil06.02.2007

Kosten zur Beseitigung von Pflanzen können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werdenPflan­zen­be­sei­tigung dient der Instandhaltung der Mietsache

Beseitigt ein Vermieter Pflanzen im Garten, weil sie zu groß geworden sind, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Pflan­zen­be­sei­tigung dient der Instandhaltung der Mietsache und Instand­haltungs­kosten muss der Vermieter tragen. Dies hat das Amtsgericht Nordhorn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Wohnungsmieter die Kosten für die Beseitigung von zu groß gewordenen Pflanzen im Garten tragen. Der Vermieter legte die Besei­ti­gungs­kosten als Betriebskosten auf die Mieter um. Einer der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden und weigerte sich zu zahlen, so dass der Fall vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Erstattung der Besei­ti­gungs­kosten

Das Amtsgericht Nordhorn entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe nicht die Kosten für die Beseitigung von störenden Pflanzen tragen müssen. Denn die Arbeiten haben der Instandhaltung der Mietsache gedient. Für Instandhaltungskosten müsse jedoch der Vermieter aufkommen.

Pflan­zen­be­sei­tigung stellt keine Gartenpflege dar

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Pflan­zen­be­sei­tigung keine Gartenpflege dargestellt, dessen Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden könne. Denn unter solchen Arbeiten verstehe man nur solche Maßnahmen, die dem Fortbestand des Gartens in der bisherigen Form dienen soll. Dies sei bei der Beseitigung von Pflanzen nicht der Fall. Die Arbeiten seien vielmehr vergleichbar gewesen mit dem Austausch einzelner Gebäudeteile, wie etwa Dachziegeln.

Quelle: Amtsgericht Nordhorn, ra-online (zt/WuM 2010, 451/rb)

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