Amtsgericht Neubrandenburg Urteil13.09.2023
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei Bestellung eines neuen Kühlschranks vor Ablehnung der Mängelbeseitigung durch VermieterLieferung und Einbau des Kühlschranks nach Ablehnung der Mängelbeseitigung
Bestellt ein Mieter einen neuen Kühlschrank bevor der Vermieter die Mängelbeseitigung ablehnt, so steht dem Mieter dennoch ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, wenn der Kühlschrank nach der Ablehnung geliefert und eingebaut wird. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 teilte die Mieterin einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern ihrem Vermieter mit, dass der Kühlschrank defekt sei. Der Kühlschrank war Bestandteil der mitvermieteten Einbauküche. Anfang November 2021 besichtigte der Hausmeister den Kühlschrank. Einige Tage später bestellte die Mieterin online einen neuen Kühlschrank. Kurz danach lehnte der Vermieter einer Mängelbeseitigung ab. Nachdem im Anschluss daran der neue Kühlschrank geliefert wurde, stritten sich die Mietvertragsparteien über die Kostenerstattung.
Anspruch auf Kostenerstattung für neuen Kühlschrank
Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Kostenerstattung für den neuen Kühlschrank zu. Da die Einbauküche mitvermietet war, habe der Vermieter für einen funktionsfähigen Kühlschrank zu sorgen.
Verzug mit Mängelbeseitigung
Der Vermieter sei mit der Mängelbeseitigung nach Auffassung des Amtsgerichts in Verzug gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, wann die Mieterin den Kühlschrank online bestellt hat, sondern darauf, wann ihr der Kühlschrank geliefert und als Ersatz in der Küche eingebracht wurde. Der Vermieter wäre trotz der Bestellung der Mieterin nicht daran gehindert gewesen, auf seine Kosten einen anderen Kühlschrank zu beschaffen. Der Kostenerstattungsanspruch der Mieterin sei erst mit Einbringung des neuen Kühlschranks in der Einbauküche entstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2024
Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg, ra-online (zt/WuM 2024, 423/rb)