21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 23214

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Urteil08.12.1992Amtsgericht Münster50 C 628/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 707Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 707
  • FuR 1993, 52Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 1993, Seite: 52
  • NJW 1993, 1720Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1720
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil08.12.1992

Kein Anspruch auf Kranzgeld nach Geschlechts­verkehr und Aufhebung des VerlöbnissesVorschrift des § 1300 BGB wegen Verstoßes gegen Gleich­berechtigungs­grundsatz verfas­sungs­widrig

Hat ein verlobtes Paar Geschlechts­verkehr und hebt der Mann anschließend das Verlöbnis auf, so steht der Frau kein Anspruch auf ein Kranzgeld gemäß § 1300 BGB alte Fassung zu. Denn die Vorschrift ist wegen des Verstoßes gegen den Gleich­berechtigungs­grundsatz (Art. 3 GG) verfas­sungs­widrig. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Osterzeit im Jahr 1991 hatte ein seit Neujahr verlobtes Paar im Urlaub Geschlechtsverkehr. Nachdem der Mann im Juni 1991 das Verlöbnis auflöste, klagte die Frau auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 DM. Ihrer Meinung nach habe sie aufgrund des durchgeführten Geschlechts­verkehrs nicht mehr so leicht einen anderen Mann finden können.

Kein Anspruch auf Kranzgeld

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf ein Kranzgeld gemäß § 1300 BGB alte Fassung zugestanden. Denn die Vorschrift sei verfassungswidrig.

Verfas­sungs­wid­rigkeit aufgrund Verstoßes gegen Gleich­be­rech­ti­gungs­grundsatz

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Regelung nicht mit Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes vereinbar, wonach Frauen und Männer gleich­be­rechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden dürfe. Die Vorschrift des § 1300 BGB alte Fassung habe lediglich Frauen ohne ersichtlichen Grund einen Entschä­di­gungs­an­spruch gewährt. Den seelischen Schmerz wegen des gebrochenen Verlöbnisses empfinde ein Mann nicht typischerweise geringer als eine Frau. Irgendwelche besonderen biologischen oder seelischen Eigenarten der Frau rechtfertigen nicht die Ungleichbehandlung.

Kein Schutzbedürfnis für Frauen

Die Vorschrift sei nicht mehr zum Schutz der Frauen erforderlich gewesen, so das Amtsgericht weiter. Das Risiko einer nichtehelichen Geburt werde durch die modernen Verhü­tungs­mittel fast völlig beseitigt. Zudem erleide die soziale Wertschätzung der Verlobten durch den Geschlechts­verkehr aufgrund des Abbaus ehemals übertriebener Moral­vor­stel­lungen keine Einbußen. Sexuelle Kontakte unter ernsthaft Verlobten gelten nicht mehr als anstößig. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass sich daraus auch in der heutigen Zeit noch verminderte Heiratschancen ergeben. Ohnehin bedeute dies keinen Schaden, da heute auch alleinstehenden Frauen alle beruflichen Ausbildungs- und Aufstiegs­mög­lich­keiten offenstehen.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/FamRZ 1993, 707/rb)

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