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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 15572

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Urteil18.01.1983Amtsgericht Münster28 C 539/82
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1983, 236Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1983, Seite: 236
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil18.01.1983

Lärmbelästigung: WC-Wasserspülung, laufendes Wasser und andere normale GeräuscheNachbar muss Geräusche hinnehmen / Geräusche aus der Nachbarwohnung nach 23.00 Uhr

Nicht jedes Geräusch vom Nachbarn rechtfertigt eine Mietminderung. Auch nicht, wenn die Geräusche nach 23.00 Uhr auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall plagte sich ein Mieter mit Geräuschen aus der Nachbarwohnung, die er nach 23.00 Uhr abends vernahm. Sein Nachbar betätigte auch spät abends die Toilettenspülung oder den Wasserhahn. Gelegentlich öffnete er auch Fenster und schloss sie wieder.

Mieter macht eine Mietminderung geltend

Der Mieter fühlte sich durch die spät abendlichen Geräusche des Nachbarn gestört und verlangte eine Mietminderung. Das Amtsgericht Münster machte da aber nicht mit.

Gebrauchswert der Mietwohnung nicht beeinträchtigt

Es urteilte, dass gewisse Lärmstörungen hingenommen werden müssten. Bei den angeführten Lärmbe­läs­ti­gungen handele es sich um normales Verhalten des Nachbarn, die auftreten könnten, wenn der Nachbar abends oder nachts noch arbeite oder lese. Derartige Geräusche würden nicht den Gebrauchswert der Wohnung beeinträchtigen.

Keine außer­ge­wöhn­lichen Lärmbe­läs­ti­gungen

Allenfalls außer­ge­wöhnliche Störungen könnten eine Mietminderung rechtfertigen. Nach einer Beweisaufnahme mit Zeugen war das Gericht hiervon aber nicht überzeugt.

Quelle: ra-online, AG Münster (zt/WM 1983, S. 236/pt)

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