15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13028

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Urteil05.05.1987Amtsgericht Münster28 C 330/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 382Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 382
  • WuM 1988, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 109
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Amtsgericht Münster Urteil05.05.1987

Mietminderung bei unter­di­men­si­o­nierten HeizkörpernWohnung konnte nicht auf 20 Grad aufgeheizt werden

Kann eine Wohnung im Winter nicht auf 20 Grad aufgeheizt werden, so kann der Mieter die Miete mindern. Die Höhe der Minderung hängt dabei von den Monaten ab. Im Januar kann eine höhere Mietminderung als im März gerechtfertigt sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall froren Mieter im Winter 1985/1986 in ihrer Wohnung. Die installierte Heizung funktionierte, konnte aber die Räume nicht ausreichend aufheizen. Ein herbeigerufener Sachver­ständiger stellte fest, dass im Kinderzimmer 11 % Heizfläche und im Schlafzimmer der Eltern 9 % Heizfläche fehlten.

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass den Mietern ein Mietmin­de­rungsrecht zustünde. Die Heizkörper seien unter­di­men­si­oniert. Die Mietsache habe einen erheblichen Mangel. Wegen der nicht ausreichend dimensionierten Heizung sei die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung gemindert.

Bei der Minderung seien die Witte­rungs­ver­hältnisse zu berücksichtigen. In den Monaten Dezember und März sei eine Mietkürzung von 5 % angemessen. In den kälteren Monaten Januar und Februar dürfe dagegen die Miete um 10 % gekürzt werden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt, WM 1988, 109 und WM 1987, 382/pt)

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