14.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 3748

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Amtsgericht München Urteil

Verwechslung bei künstlicher Befruchtung entbindet Vater von Unter­halts­pflichtMann muss keinen Unterhalt zahlen

Nach einer vermuteten Verwechslung des Samens bei einer künstlichen Befruchtung hat ein Mann in München erfolgreich seine Vaterschaft angefochten. Der "Vater" ist nun nicht mehr unter­halts­pflichtig - die Mutter muss allein für den behinderten Jungen aufkommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein tragischer Fall war beim Familiengericht München anhängig. Ein Ehepaar, dem es nicht möglich war, auf natürlichem Weg ein Kind zu bekommen, entschloss sich zu einer künstlichen Befruchtung. Nach mehreren Versuchen kam dann endlich der erwünschte Nachwuchs zur Welt, allerdings mit einer Behinderung.

Ein paar Jahre später wurde die Ehe der beiden geschieden, der Vater kümmerte sich aber nach wie vor um sein Kind. Um für etwaige medizinische Notfälle einen geeigneten Blutspender festzustellen, wurde dem Ehepaar und dem Kind wieder einige Zeit später Blut entnommen und die Blutgruppen bestimmt. Dabei stellte sich heraus, dass es sehr unwahr­scheinlich sei, dass es sich bei dem Ex-Ehemann um den leiblichen Vater handele. Dieser stellte daraufhin einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft.

Im Rahmen der Verhandlungen betonte der Vater, dass er keine Anhaltspunkte für einen Seitensprung seiner Ehefrau habe und jeder zum damaligen Zeitpunkt natürlich davon ausging, dass der Samen, der ihm entnommen wurde auch bei der anschließenden Befruchtung verwendet wurde. Aber die Diskrepanz der Blutgruppen habe ihn zu der Klage veranlasst. Seine Ehefrau versicherte, keine außerehelichen Beziehungen gehabt zu haben. Das Gericht erholte darauf hin ein Abstam­mungs­gut­achten. Darin kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Vater völlig auszuschließen sei. Das Gericht gab darauf hin der Klage statt. Damit ist zwar die juristische Seite zu Ende, die menschliche allerdings nicht: dem Kind wird es sehr schwer fallen, jemals zu erfahren, wer sein leiblicher Vater ist.

Durch die Feststellung, dass der Ex-Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, ist er nicht mehr unter­halts­pflichtig, so dass die Mutter nunmehr alleine für das Kind aufkommen muss. Einer Schaden­er­satzklage der Mutter gegen den behandelnden Arzt auf Zahlung dieses Unterhalts stehen große Hürden gegenüber, da sie einen Behand­lungs­fehler und seine Ursächlichkeit für den Schaden beweisen müsste. Zwar hat der Arzt Auskunft zu geben über sein Vorgehen, insbesondere die Dokumentation der Behandlung vorzulegen (soweit noch vorhanden), letztendlich bliebe aber die Klägerin beweispflichtig. Erst wenn ein grober Behand­lungs­fehler feststünde, der auch generell geeignet, den betreffenden Schaden herbeizuführen, müsste der Arzt ein fehlerfreies Verhalten beweisen.

Das Aktenzeichen wurde vom Gericht nicht mitgeteilt, weil es sich um eine nicht-öffentliche Familiensache handelte und das Urteil deshalb nicht eingesehen werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 29.01.2007

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