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Dokument-Nr. 23173

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Entscheidung16.09.2016Amtsgericht München
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Amtsgericht München Entscheidung16.09.2016

FC Bayern München wird nicht wegen Rechts­form­verfehlung aus Vereinsregister gelöschtAmtsgericht München lehnt im Rahmen der Einzel­fa­ll­prüfung die Einleitung eines Amts­löschungs­verfahrens ab

Das Amtsgericht München, Registergericht, hat einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fußball-Club Bayern, München eingetragener Verein wegen Rechts­form­verfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen, nicht entsprochen.

Hintergrund der Anregung ist, dass nur nicht­wirt­schaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaft­lichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen. In der Anregung wird behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

Amtsgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs

In der amtsge­richt­lichen Entscheidung wurde ausgeführt, dass bereits der Bundes­ge­richtshof in einer Entscheidung vom 29. September 1982 (Az. I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaft­licher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sogenanntes "Neben­zweck­privileg"). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern, München wurden geprüft. Es bestehe eine Beteiligung an einer Kapital­ge­sell­schaft, der FC Bayern München AG. Unter Berück­sich­tigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung lehnte das Amtsgericht München im Rahmen der Einzel­fa­ll­prüfung die Einleitung eines Amtslö­schungs­ver­fahrens hier ab. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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