21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 27404

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Amtsgericht München Urteil01.03.2019

11x geblitzt in 68 Minuten: Raser wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Überschrei­tungen der Höchst­geschwindig­keit verurteiltInsgesamt 1.504 Euro Geldbuße und drei Monate Fahrverbot für Rekordraser

Ein Verkehrssünder ist vom Amtsgericht München zu einer Gesamtgeldbuße von 1.504 Euro und drei Monaten Fahrverbot verurteilt worden. Der Mann war in gut einer Stunde elf Mal geblitzt worden.

Am 01.03.2019 verurteilte das Amtsgericht München einen 24 jährigen ausgebildeten Anlagen­me­chaniker und derzeitigen Meisterschüler aus München-Obermenzing wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschrei­tungen der Höchst­ge­schwin­digkeit zu Geldbußen von 64, 224, 224, 384, 224 und 384 Euro und zu einem dreimonatigen Fahrverbot.

Am 23.05.2018 um 00.19 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem PKW Peugeot im Petueltunnel in östlicher Richtung und überschritt dabei die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 60 km/h um 34 km/h und um 00.22 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung unter Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 60 km/h m 39 km/h, um 00.33 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung bei höchstens erlaubten 50 km/h um 46 km/h, um 00.34 Uhr auf der Landshuter Allee in nördlicher Richtung bei maximal erlaubten 50 km/h um 52 km/h.

Der Betroffene fuhr um 00.57 Uhr im Heckenstaller Tunnel Richtung Osten und überschritt dabei die zum Fahrtzeitpunkt zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 60 km/h um 51 km/h. Um 01.07 Uhr fuhr er wieder im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit nun um 61 km/h, um 01.09 Uhr auf der Landshuter Allee um 55 km/h, um 01.12 Uhr im Petueltunnel in Fahrtrichtung München um 47 km/h, um 01.17 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung um 57 km/h, um 01.26 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung um 52 km/h und schließlich um 01.27 Uhr auf der Landshuter Allee um 64 km/h.

Der Betroffene machte zunächst keine Angaben zur Sache. Das Gericht hörte die zuständigen polizeilichen Messbeamten, verlas Messprotokolle und Eichscheine und sah die gefertigten Licht- und Messbil­der­bilder ein. Über seinen Verteidiger ließ der Betroffene schlussendlich die Fahre­rei­gen­schaft einräumen.

Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil wie folgt:

„Das Gericht ist zu Gunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens ab der Geschwin­dig­keits­über­schreitung Nr. 3 ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00.19 Uhr bis 00.33 Uhr zwei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen von 34 und 39 km/h vorgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, dass der Betroffene am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwin­dig­keits­be­schränkung innerhalb des Stadtgebietes München gehalten hat und damit die Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen zumindest billigend in Kauf nahm. Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach Außen in Erscheinung getreten, dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges ist das Gericht zu Gunsten des Betroffenen von einer tatein­heit­lichen Verwirklichung bei den Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen 1/2, 3/4, 6/7/8, 10/11 ausgegangen. Für die Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen Nr. 1 und Nr. 2 sieht der Bußgeldkatalog bei tatein­heit­licher Verwirklichung eine Regelgeldbuße von 160 Euro vor. Die Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen 3 und 4 sind tateinheitlich mit einer Regelgeldbuße von 560 Euro wegen der Vorsatztat zu ahnden. Für die Geschwin­dig­keits­über­schreitung 5 ergibt der Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung 560 Euro . Die Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen 6, 7 und 8 tateinheitlich verwirklicht sind bei vorsätzlicher Begehungsweise mit 960 Euro anzusetzen. Die Geschwin­dig­keits­über­schreitung Nr. 9 ist als Vorsatztat mit einer Regelgeldbuße von 560 Euro zu bewerten. Die Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen Nr. 10 und Nr. 11 tateinheitlich verwirklicht und als Vorsatztat ergeben eine Regelgeldbuße von EUR 960,00. Dies hätte insgesamt eine Summe von EUR 3.760,00 ergeben. Im Hinblick auf die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht sich entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 Prozent in Ansatz zu bringen. Somit ergeben sich die in der Tenorierung ausgesprochenen Geldbeträge. Ein Fahrverbot von drei Monaten war auszusprechen. Eine Reduzierung des Fahrverbots kommt im Hinblick der Vielzahl der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen sowie die Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.“

Der Betroffene hatte bereits am 13. und 20. Mai 2018 Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen begangen, für die er zwischen­zeitlich ebenfalls Bußgelder und Fahrverbote erhalten hat.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)

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