14.11.2024
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Dokument-Nr. 25540

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Amtsgericht München Urteil10.01.2018

Kalbsleber in der Obsttüte: Supermarktkunde wegen Umverpackens von Ware zu Geldstrafe verurteiltUmverpacken von Waren kann teuer zu stehen kommen

Das Amtsgericht München hat einen 58-jährigen ledigen Kaufmann wegen Diebstahls in einem Supermarkt zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 800 Euro, insgesamt 208.000 Euro verurteilt.

Der Verurteilte des zugrunde liegenden Verfahrens war am 8. Dezember 2017 festgehalten worden, nachdem er unmittelbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt in München-Haidhausen Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbst­be­die­nungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt hatte.

Täter legt volles Geständnis ab

Der Verurteilte, der aufgrund der Straferwartung bei fehlendem festen Wohnsitz in Deutschland seit der Tat in Unter­su­chungshaft genommen worden war, legte in der Haupt­ver­handlung ein volles Geständnis ab. Er konnte kein Tatmotiv benennen. Der als Zeuge vernommene Marktleiter bestätigte den Ablauf.

Täter wurde bereits zuvor wegen Straftaten verurteilt

Gegen den Verurteilten war erstmals 2011 wegen Diebstahls einer Tonerkassette eine Geldstrafe verhängt worden. Wegen Steuer­hin­ter­ziehung durch Verschweigen ausländischer Konten war er 2013 nach gut elfmonatiger Unter­su­chungshaft zu einer Bewäh­rungs­strafe von zwei Jahren neben einer Geldstrafe von 440.000 Euro verurteilt worden. Da er bei einer nachfolgenden Steuer­ver­an­lagung einen ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.

Hohen Geldstrafe angemessen

Das Amtsgericht erachtete nun die Verhängung einer hohen Geldstrafe für angemessen. Zu Gunsten des Angeklagten könne sein Geständnis gewertet werden sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten könne auch gewertet werden, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 9. Dezember 2017 in Unter­su­chungshaft befunden habe. Dem gegenüber sei zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass sein Bundes­zen­tra­l­re­gister bereits drei Voreintragungen wegen Vermö­gens­de­likten aufweise und er wegen Steuer­hin­ter­ziehung bereits zweimal Freiheits­s­trafen verbüßt habe und er erst 2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Zu Lasten des Angeklagten sei auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung des Tagessatzes legte der Richter monatliche Einkünfte des Verurteilten von mindestens 24.000 Euro zugrunde.

Quelle: Amtsgericht München//ra-online

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