02.12.2024
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Dokument-Nr. 33257

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Urteil09.05.2023Amtsgericht München842 Ls 255 Js 129471/22
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Amtsgericht München Urteil09.05.2023

Haftstrafe für Betrug mit Bahntickets in 810 Fällen

Das Schöffengericht des Amtsgerichts München verurteilte am 09.05.2023 einen 29- jährigen Mann aus München wegen Compu­ter­be­truges in 810 Fällen zu einer Gesamtfreiheits­strafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Darüber hinaus ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 34.242,50 EUR an.

Der Angeklagte buchte im Zeitraum von Mai 2019 bis Februar 2022 insgesamt 810 Online-Zugfahrtickets der Deutschen Bahn unter Verwendung betrügerisch erlangter Kredit­kar­tendaten. In 97 der 810 Fälle nutzte der Angeklagte die Online-Zugfahrtickets selbst, in den übrigen Fällen verkaufte er die Tickets gewinnbringend weiter. Hierdurch entstand der Deutschen Bahn ein Gesamt­ver­mö­gens­schaden in Höhe von 34.242,50 EUR.

Das Gericht ging in den Fällen mit einem Schaden von über 25 EUR von gewerbsmäßigem Handeln aus, da sich der arbeitslose Angeklagte ohne festes Einkommen durch die Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte.

Strafzumessung

Das Gericht führte im Rahmen der Strafzumessung insbesondere wie folgt aus: "Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sämtliche Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Er befindet sich zudem auch bereits seit relativ langer Zeit in Unter­su­chungshaft, was angesichts der bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte für ihn darstellt. Es wurde auch berücksichtigt, dass die Taten jedenfalls teilweise bereits lange Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung der sicher­ge­stellten Tatmittel einverstanden erklärt hat (...). Zulasten des Angeklagten war zu sehen, dass er bereits vor Begehung der hiesigen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wenn auch nicht wegen einschlägiger Delikte. Der eingetretene Gesamtschaden ist zudem erheblich und den Taten liegt eine planvolle Begehung, mithin eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zugrunde. Schließlich war auch zu sehen, dass der Angeklagte die Taten über einen relativ langen Zeitraum hinweg beging."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die Staats­an­walt­schaft München I legten gegen das Urteil Berufung ein.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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