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Amtsgericht München Urteil08.11.2017
Wohnungseigentümer darf Trampolin auch in Ziergarten aufstellenSpielende Kinder und größere Spielgeräte müssen von Miteigentümern hingenommen werden
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart, dass die einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, ist der Eigentümer dennoch berechtigt, in diesem Ziergarten ein Trampolin aufzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz.
Laut Teilungserklärung ist die Nutzung der den einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteilen nur als "Terrasse" bzw. "Ziergarten" gestattet.
Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m aufgestellt.
Kläger beanstanden erhebliche optische Störung durch Trampolin
Die Klagepartei war der Meinung, dass ein "Ziergarten" eine Fläche sei, die dahingehend kultiviert sei, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das Trampolin werde als "schwarze Wand" wahrgenommen und stelle damit außerdem eine ganz erhebliche optische Störung dar, die die Anlage "verschandele". Der Ehemann der Klagepartei, der sie als ihr Rechtsanwalt vertritt, trug vor, dass er täglich an dem streitgegenständlichen Gartenanteil vorbeigehe und sich dabei von dem Trampolin gestört fühle, auch wenn sich ihr Mieter und die übrigen Bewohner der Anlage nicht von dem Trampolin gestört fühlen. Das Trampolin sei überflüssig, schließlich gebe es eine Spielfläche mit Spielgeräten, und stelle zudem eine unzulässige bauliche Veränderung dar.
Beklagte definieren Begriff "Ziergarten" als Erholungs- und Spielfläche
Die Beklagten beriefen sich darauf, dass der Begriff "Ziergarten" als Gegensatz zu dem Begriff "Nutzgarten" zu sehen sei; letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Es handele sich um die normale und übliche Nutzung eines Gartens in einer Wohnanlage für Familien. In der Anlage, die als besonders familienfreundlich beworben worden sei, würden viele Familien mit Kindern leben. Die Anlage sei um einen Kinderspielplatz als "Herzstück" herum konzipiert worden. Das Trampolin werde in der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.
Trampolin optisch nicht überdimensioniert
Das Amtsgericht München gab den Beklagten Recht. Das Gericht legte den Begriff des Ziergartens hingegen nicht dahingehend aus, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden sei und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürften. Dürften Kinder in dem Bereich jedoch spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise die Kinder von deren Mietern sowie auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssten. Die Anlage sei gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der "Blickachse" zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liege. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden.
Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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