21.11.2024
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Dokument-Nr. 30999

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Urteil06.07.2020Amtsgericht München481 C 17917/19 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1136Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1136
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ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil06.07.2020

Unzulässige Verlegung des Stellplatzes für Mülltonnen vor Schlaf­zim­mer­fenster eines Wohnungs­ei­gen­tümersBenachteiligung aufgrund zu befürchtender Geruchs­be­läs­tigung in den Sommermonaten

Die Verlegung des Stellplatzes für die Mülltonnen vor dem Schlaf­zim­mer­fenster eines Wohnungs­ei­gen­tümers ist unzulässig, wenn in den Sommermonaten mit einer Geruchs­be­läs­tigung zu rechnen ist. Darin liegt eine Benachteiligung des Wohnungs­ei­gen­tümers. Dies hat Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im September 2019 wurde mehrheitlich die Verlegung des Müllton­nen­stell­platzes beschlossen. Die Eigentümer einer Erdge­schoss­wohnung erhoben gegen den Beschluss Klage. Sie führten an, dass das 80 cm tiefe Müllton­nen­häuschen nur etwa 4,20 m von ihrem Schlaf­zim­mer­fenster entfernt sein würde. Eine Bepflanzung zwischen dem Fenster und der Rückwand des Müllton­nen­häuschens war weder vorhanden noch war dies geplant. Zudem würde das Häuschen zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt sein.

Unwirksamkeit des Beschlusses über Verlegung des Müllton­nen­stell­platzes

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über die Verlegung des Müllton­nen­stell­platzes sei unwirksam. Der neue Standort der Mülltonnen sei für die Kläger nachteilig, da zumindest in den Sommermonaten mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen sei. Die Interessen der Kläger sei unter Missachtung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Mögliche andere Standorte für Müllton­nen­häuschen

Soweit mit der Verlegung des Müllton­nen­häuschens eine Sicht­ver­bes­serung für die Tiefga­ra­ge­n­ausfahrt erreicht werden sollte, verwies das Amtsgericht auf weitere Möglichkeiten eines Standortes für die Mülltonnen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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