15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17876

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil21.10.2013

Wohnraum­kün­digung ohne Zweck­entfremdungs­genehmigung unzulässigZweck­entfremdungs­genehmigung muss bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündi­gungs­er­klärung vorliegen

Ein Vermieter und Hauseigentümer, der ein Wohnhaus abreißen und neu wiederaufbauen möchte, kann einen Mieter erst dann kündigen, wenn die Zweck­entfremdungs­genehmigung vorliegt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Mietvertrag vom Februar 2010 mieteten die Beklagten in München eine Wohnung. Das Wohnhaus, in dem sich die Wohnung befindet, ist Baujahr 1945 und besitzt sechs Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit. Die Klägerin hat das Wohnhaus erworben und eine so genannte "Verwer­tungs­kün­digung" zum 31. Mai 2013 ausgesprochen. In dem Kündi­gungs­schreiben führte die Klägerin aus, dass sich die Wohnung in einem mangelhaften und nicht mehr üblichen und zeitgemäßen Bauzustand befindet und das Wohnhaus deshalb abgerissen und neu errichtet werden soll. Die Grund­s­tücks­fläche soll mit dem Neubau von mindestens 12 Wohnungen besser genutzt werden und auch größere Wohnungen für Familien geschaffen werden. Die Kosten der Sanierung wären teurer als die Neubaukosten. Die Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung nach Art. 2BayZwEwG wurde erst am 2. Oktober 2013 erteilt. Die Mieter weigerten sich auszuziehen. Sie sind der Meinung, dass die Kündigung unwirksam ist.

Kündigung mangels Vorlage einer Genehmigung der Zweck­ent­fremdung unwirksam

Die Richterin des Amtsgerichts München gab den Mietern Recht. Sie müssen ihre Wohnung nicht räumen. Die Kündigung sei unwirksam, da zum Zeitpunkt, als ihnen das Kündi­gungs­schreiben zugestellt wurde, noch keine Genehmigung der Zweckentfremdung durch die Landes­hauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, vorlag.

Zweck­ent­frem­dungs­ver­ordnung hat mieter­schüt­zenden Charakter

Der geplante Abbruch eines bestehenden Wohngebäudes ist nur nach Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 ZeS in Verbindung mit Art. 2 BayZwEwG zulässig. Anders als die öffentlich rechtlichen Vorschriften für die Erteilung von Bauge­n­eh­mi­gungen hat die Zweck­ent­frem­dungs­ver­ordnung mieter­schüt­zenden Charakter. Die Baugenehmigung stellt lediglich sicher, dass das Bauvorhaben öffentlich rechtlichen Baunormen entspricht. Die Baugenehmigung wird regelmäßig dann erteilt, wenn ein Vermieter seine Umbaupläne den öffentlich rechtlichen Vorschriften anpasst. Sofern das Bauvorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, hat der Vermieter bzw. Eigentümer einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung. Ganz anders verhält es sich mit der Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung. Die Erteilung der Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwal­tungs­behörde. In der Regel wird sie im Falle des Abbruchs eines Gebäudes nur unter Auflagen erteilt. Letztlich kann der Bauherr erst nach Bekanntgabe der Auflagen entscheiden, ob die Durchführung des Bauvorhabens wirtschaftlich noch sinnvoll ist.

Mietern darf persönlicher und finanzieller Aufwand für Wohnungssuche nicht ohne Vorliegen der Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung zugemutet werden

Das Gericht führt aus, dass es unangemessen sei, dem Mieter den persönlichen und finanziellen Aufwand der Wohnungssuche und des Umzugs aufzuerlegen, ohne die Gewissheit, dass die geplante Baumaßnahme überhaupt durchgeführt werden kann. Für die Wirksamkeit der Kündigung sei erforderlich, dass die Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündi­gungs­er­klärung vorliege.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17876

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI