15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2377

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Amtsgericht München Urteil27.11.2003

Mieter hat bei nur optischen Beein­träch­ti­gungen an der Mietsache keinen Anspruch auf Erneuerung

Lediglich optische Beein­träch­ti­gungen der Mietsache oder Teilen von ihr (hier: Badfliesen) beeinträchtigen die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache grundsätzlich nicht. Der Mieter hat daher in diesen Fällen keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Erneuerung. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Kläger bewohnt eine 1-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad/WC in der Lothstraße in München. Die Beklagte ist seine Vermieterin.

Der Kläger behauptete, im Laufe des 25 Jahre andauernden Mietver­hält­nisses hätten sich die Badfliesen unansehnlich grau verfärbt. Er forderte daher die Beklagte auf, die Fliesen zu erneuern. Die Beklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, bei der "Verfärbung" handele es sich um leicht zu beseitigenden Schmutz, für den der Kläger selbst verantwortlich sei. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Mietrichter wies die Klage ab. Ein Mieter habe regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass bei langandauernden Mietver­hält­nissen die Ansehnlichkeit der Installationen regelmäßig neu angepasst werde, solange keine Einschränkung der Gebrauch­s­taug­lichkeit vorliege. Vielmehr komme ein Erneu­e­rungs­an­spruch erst dann in Betracht, wenn der optische Zustand für den Mieter unzumutbar und damit zu einem Mangel im Rechtssinne geworden ist. Ob ein solcher Mangel vorliege, sei dabei unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch unter Berück­sich­tigung der geschuldeten Miete zu beurteilen. Selbst bei Wahrun­ter­stellung des klägerischen Sachvortrages, dass es sich nicht mehr um eine einfach zu reinigende Verfärbung handele, könne vorliegend ein Mangel nicht festgestellt werden, denn in Anbetracht der als preisgünstig zu bezeichnenden Miete von netto 255,65 EURO, habe der Mieter auch optische Beein­träch­ti­gungen der beschriebenen Art noch hinzunehmen.

Der Kläger fand sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer beim Landgericht schloss sich jedoch der Argumentation des Amtsgerichts an. Auf entsprechenden Hinweis der Berufungskammer nahm der Kläger seine Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Instanzen:

AG München - 452 C 24543/03

LG München - I 15 S 23675/03

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 26.04.2004

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