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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 34710

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Urteil15.01.2025Amtsgericht München44 O 16944/23
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil15.01.2025

Fernun­ter­richts­schutz­gesetz schützt auch Unternehmer - Vertrag über Online-Coaching zu Kryptowährung ist nichtigOnline-Coaching-Anbieter benötigt Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht

Das Landgericht München I hat die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 EUR an eine Kundin verurteilt. Zudem hat das Landgericht München I festgestellt, dass der zwischen Kundin und Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist. Der beklagten Platt­form­be­treiberin fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht.

Die Kundin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrages erwerbslos. Sie trug vor, sie sei durch Werbung in sozialen Medien und den mit ihr online verhandelnden Coach, der ihr gegenüber als Finanzexperte auftrat, überrumpelt worden. Mit der Klage verfolgte sie daher das Ziel, sich von diesem Vertrag wieder zu lösen.

Streit um Wirksamkeit des Vertrags

Die Platt­form­be­treiberin war dagegen der Auffassung, der im Streit stehende Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernun­ter­richts­schutz­gesetz – FernUSG) und die dort geregelten Schutz­me­cha­nismen nicht auf den Vertrag anwendbar. Denn die Klägerin habe den Vertrag als Existenz­gründerin geschlossen und sei daher wie eine Unternehmerin zu behandeln. Außerdem habe sie im Rahmen des Bestellvorgangs aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Gericht verurteilt die Beklagte zur Zurückzahlung - Vertrag ist nichtig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage weitgehend zugesprochen. Die klagende Kundin sei von der Beklagten beim Bestellprozess wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Selbst wenn sie beim Vertragsschluss als Existenz­gründerin gehandelt habe, sei der Vertrag jedoch bereits nichtig, da das FernUSG zu ihrem Schutz in diesem Fall auf sie anwendbar sei. Die Beklagte habe der Klägerin Fernunterricht angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Fernun­ter­richts­schutz­gesetz schützt auch Unternehmer

Gerade der Schutzzweck des Gesetzes spreche dafür, das Gesetz auch auf Personengruppen anzuwenden, die nicht Verbraucher seien. Geschützt werden sollte nämlich allgemein vor Anbietern, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungs­maßnahme in Präsenz.

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses erwerbslos und in einer schwierigen wirtschaft­lichen Situation gewesen. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie sich mit der angebotenen Bildungs­maßnahme eine Existenz im Bereich E-Commerce habe aufbauen wollen, sei ihre Schutz­be­dürf­tigkeit nicht wesentlich geringer gewesen als die eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB.

Damit hat die Klage der Kundin ganz überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines von der Klägerin geforderten immateriellen Schadenersatzes für den behaupteten Kontrollverlust über ihre Daten im Rahmen des Bestellvorgangs hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hintergrund der Entscheidung

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernun­ter­richts­schutz­gesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertrags­pflichten für zulas­sungs­pflichtige Fernlehrgänge.

§ 7 FernUSG

(1) Ein Fernun­ter­richts­vertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)

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