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18.01.2025  
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Amtsgericht München Urteil17.07.2019

Vermieter eine Duplexgarage haftet bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung für Fahrzeugschäden aufgrund fehlerhafter BenutzungUnzureichende Einweisung in Nutzung des Stellplatzes stellt schuldhafte Pflicht­ver­letzung des Mietvertrages dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter einer Duplexgarage bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung für den aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden an einem Fahrzeug haftet.

Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über Schäden an dem BMW Cabrio des Klägers bei Benutzung des von der Beklagten seit Anfang 2016 angemieteten oberen Duplex­ga­ra­gen­stell­platzes im Münchner Glocken­bach­viertel.

Fahrzeug des Klägers beschädigt

Der Kläger stellte im Februar 2017 fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Der Kofferraum seines Fahrzeugs war dabei gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Duplex­stellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden.

Kläger verweist auf ordnungsgemäße Bedienung des Parkplatzes seinerseits

Der Kläger behauptete, er habe bei Besichtigung des Stellplatzes, bei der lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere. Sie hätten den in Einfahrt­po­sition schräg nach hinten hochgestellten Duplex­stellplatz nicht verstellt bzw. nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen hätte die Beklagte nicht gegeben. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten. Die vor Ort aushängende Bedie­nungs­an­leitung gebe nicht vor, ob man vor- oder rückwärts einparken soll.

Beklagte verneint ordnungsgemäß Nutzung

Die Beklagte trug vor, dass der Kläger bei der Besichtigung ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefga­ra­gen­stell­platzes eingewiesen worden sei. Bei dem Besich­ti­gungs­termin seien die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger anwesend gewesen. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen gehalten, welche im Rahmen der Einweisung vornehmlich vom technisch versierteren Ehemann gegeben worden seien.

Gericht beauftragt Sachver­ständigen

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden beim Vorwärt­s­ein­parken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Beim Rückwärt­s­ein­parken entstehe beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.

Amtsgericht bezweifelt Richtigkeit der Aussagen des Beklagten und gibt Kläger Recht

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Es liege eine schuldhafte Pflicht­ver­letzung der Beklagten vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgt sei. Den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Partei­ver­nehmung werde Glauben geschenkt. Er habe stets wider­spruchsfrei vorgetragen. Den Ausführungen der Beklagten und des Zeugen könne laut Gericht nicht gefolgt werden. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass sich der Vortrag im Laufe des Prozesses immer wieder angepasst hatte. So habe die Beklagte eingangs vortragen lassen, bei dem Besich­ti­gungs­termin habe der Kläger weisungsgemäß nur vorwärts eingeparkt, die Parkmulden dann nicht für das Rückwärtsparken ummontiert und das Fahrzeug auch nicht ordnungsgemäß fixiert, während sie im ersten von drei Verhand­lungs­terminen angab, der Kläger habe bei der Besichtigung vor- und rückwärts eingeparkt. Dabei wiederholte sie auf die Aussage des Klägers, er habe mit den Rädern in der Mulde gestanden, lediglich, dass er das Fahrzeug dann eben nicht zureichend mit Gang und Handbremse fixiert habe. Erst nach Kenntnis des Gutachtens, demzufolge das Fahrzeug rückwärtig vor den nicht ummontierbaren Mulden eingeparkt werden müsse, erklärte der Ehemann als Zeuge, genau darauf hingewiesen zu haben.

Pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung nicht erfolgt

Daher sei das Gericht davon überzeugt, dass keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgte. Dies stellt eine schuldhafte Pflicht­ver­letzung des Mietvertrages gem. § 280 I BGB dar. Die Beklagte ist somit zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gem. § 249 I BGB verpflichtet. Neben den Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 Euro sind auch im Rahmen des § 249 I BGB die Gutachterkosten in Höhe von 505,00 Euro ersatzfähig, da diese notwendig gewesen seien.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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