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Dokument-Nr. 22444

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Urteil11.11.2015Amtsgericht München416 C 27402/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 177Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 177
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil11.11.2015

Mietspiegel der Stadt München nur auf Wohnungen mit maximaler Größe von 160 qm anwendbarAnwendung auf größere Wohnungen führt zur formellen Unwirksamkeit des Miet­erhöhungs­verlangens

Der Mietspiegel der Stadt München ist nur auf Wohnungen mit einer maximalen Größe von 160 qm anwendbar. Wird bei einer selbst nur geringfügig größeren Wohnung der Mietspiegel zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen, so ist das Miet­ererhöhungs­verlangen formell unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Vermieter einer Wohnung im Juni 2014 von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete. Als Begründung wurde auf den Mietspiegel der Stadt München hingewiesen. Da sich die Mieter weigerten, die Zustimmung zu erteilen, erhoben die Vermieter Klage.

Formelle Unwirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens

Das Amtsgericht München entschied gegen die Vermieter. Diese haben nicht die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen dürfen. Denn das Mieterhöhungsverlangen sei zu Unrecht mit dem Mietspiegel der Stadt München begründet worden. Dieser gebe die ortsübliche Vergleichsmiete nur für Wohnungen bis zu einer maximalen Größe von 160 qm wieder. Auf größere Wohnungen sei der Mietspiegel daher nicht anzuwenden. So habe der Fall hier gelegen. Die Wohnung der Mieter sei nach Angaben eines Sachver­ständigen 161,70 qm groß gewesen. Somit sei der Mietspiegel als Begrün­dungs­mittel für das Mieter­hö­hungs­ver­langen ungeeignet gewesen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 2016, 177/rb)

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