15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht München Urteil06.07.2009

Ein Vermieter muss nicht jeden Nachmieter akzeptierenVertrags­freiheit für Vermieter hinsichtlich Nachmieter

Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren und dem Mieter damit die Ablöse von Einrich­tungs­ge­gen­ständen zu ermöglichen. Er genießt insoweit Vertrags­freiheit. Dies hat das Amtsgericht München entschieden

Im hiesigen Rechtsstreit zogen die Mieter einer Münchner Wohnung Ende September 2007 aus dieser aus. Im Vorfeld hatten sie sich um Nachmieter bemüht und auch ein Ehepaar gefunden, mit denen sie auch die Übernahme der Küche und verschiedenster anderer Einrichtungsgegenstände gegen Zahlung von 10.000,- € vereinbarten.

Vermieter akzeptierte Nachmieter nicht

Die Vermieter akzeptierten diese Nachmieter allerdings nicht, sondern suchten selbst neue Mieter. Diese wollten die Einrich­tungs­ge­gen­stände nicht haben, so dass ein Ablösevertrag mit diesen nicht geschlossen werden konnte.

Mieter wollen Schadensersatz von Vermieter

Die ehemaligen Mieter waren der Ansicht, ihre Vermieter hätten nicht so einfach die von ihnen ausgesuchten Nachmieter ablehnen dürfen. Deshalb hätten sie ihnen den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei. Sie hätten die Einrich­tungs­ge­gen­stände nämlich nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen können.

Das wollten die Vermieter nicht. Sie hätten die Nachmieter aus deswegen nicht genommen, weil ihnen die Ablöse­ver­ein­barung sehr hoch vorgekommen sei.

Mieter erheben Klage

Die Mieter erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab den Mietern jedoch nicht Recht.

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich die Vermieter verpflichtet hätten, Nachmieter zu akzeptieren, sei nicht geschlossen worden. Die Vermieter hätten auch keine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Ein Vermieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren oder dem Mieter die Ablöse von Einrich­tungs­ge­gen­ständen zu ermöglichen.

Vermieter genießt bei Auswahl des Mieters vollumfängliche Vertrags­freiheit

Bei der Auswahl des Nachmieters genieße er vollumfängliche Vertragsfreiheit. Die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, begründe lediglich einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, nicht auf Abschluss eines Nachfol­ge­miet­ver­trages. Die Ablehnung sei auch nicht grundlos erfolgt, insbesondere sei keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erkennbar.

Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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