14.12.2024
14.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33732

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Amtsgericht München Urteil27.11.2023

Streit um Schadensersatz nach Verkehrsunfall auf Tankstel­len­geländeKein Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz mangels eindeutiger Beweislage

Das Amtsgericht München hatte über Schadens­ersatz­ansprüche aus einem Verkehrsunfall auf einem Tankstel­len­gelände im Münchener Westen zu entscheiden.

Wie sich der Unfall im Einzelnen ereignet hatte, war zwischen den Parteien streitig. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hatte bei der Tankstel­le­n­ausfahrt abgebremst, um vorfahrts­be­rech­tigten Verkehr passieren zu lassen. Anschließend kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Streitig war, wer aufgefahren ist. Die Klägerin behauptete, das Beklag­ten­fahrzeug sei aufgefahren. Die Beklagten behaupteten hingegen, beide Fahrzeuge seien zunächst stehen geblieben. Das klägerische Fahrzeug habe anschließend plötzlich und unvermittelt zurückgesetzt und sei dem Beklag­ten­fahrzeug auf die Frontstoßstange aufgefahren. Außer­ge­richtlich wurde der Schaden bereits zu 50 % durch die Haftpflicht­ver­si­cherung des Beklag­ten­fahrzeugs reguliert. Die Klägerin machte mit ihrer Klage weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.863,17 EUR geltend.

AG weist zusätzliche Schaden­s­er­satz­for­derung ab

Das Gericht wies die Klage ab. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen weiteren Schaden­s­er­satz­an­spruch. Es ist nicht aufklärbar, ob das Beklag­ten­fahrzeug dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren ist oder ob das klägerische Fahrzeug rückwärts gegen das Beklag­ten­fahrzeug gefahren ist. Trotz der Zeugenaussagen, einschließlich des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, der behauptete, das Beklag­ten­fahrzeug sei ihm ins Heck gefahren, und des informatorisch angehörten Beklagten, der aussagte, das klägerische Fahrzeug sei rückwärts auf ihn aufgefahren, konnte kein eindeutiger Beweis erbracht werden. Ein Sachver­ständiger erklärte zudem, dass technisch beide Unfallversionen möglich seien. Eine aktive Rückfahrt des klägerischen Fahrzeugs sei auch hinsichtlich der hier vorliegenden Fahrzeug­pa­rameter möglich. Mangels eindeutiger Beweislage und da beide Parteien glaubwürdig erschienen, entschied das Gericht auf eine hälftige Teilung der Haftung. Da bereits 50 % des Schadens erstattet wurden, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen, und die Klage wurde abgewiesen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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