21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil25.09.2006

Mutter muss fahrrad­fah­rendes 4-jähriges Kind beaufsichtigenAuch Erfahrung des Kindes entbindet nicht von Aufsichts­pflicht

Auch wenn ein Kleinkind im Gebrauch eines Fahrrades Erfahrung hat, hat sich die Aufsichtsperson in unmittelbarer Nähe aufzuhalten, die Situation zu beobachten und unmittelbar einzugreifen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Mai 2005 parkte der spätere Kläger sein Fahrzeug Mercedes Benz C 180 in München auf der Schleißheimer Strasse am rechten Fahrzeugrand. Zum gleichen Zeitpunkt fuhr der vierjährige Sohn der späteren Beklagten mit seinem Kinderrad auf dem Gehweg der Schleißheimer Strasse. Er fuhr in Richtung der parkenden Autos, anschließend an den geparkten Autos entlang, rutschte vom Gehweg ab und fuhr gegen die vordere rechte Seite des abgestellten Kraftfahrzeugs. Hierbei wurden der vordere rechte Kotflügel, das vordere rechte Einstiegsblech, der Zierstab, die Zierleisten, der Schriftzug und die Abdeckschienen am Einstieg beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 827,97 Euro. Diesen Schaden wollte nun der Eigentümer des Kraftfahrzeugs von der Mutter des Kindes, die ihren Sohn begleitet hatte, ersetzt bekommen. Schließlich habe sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt. Diese wollte nicht zahlen. Der Unfall sei nach ihrer Ansicht unvermeidbar gewesen.

Das Amtsgericht München gab dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges Recht.

Die zuständige Richterin gab ein unfal­l­a­na­ly­tisches Gutachten in Auftrag, um festzustellen, ob der Unfall tatsächlich vermeidbar gewesen wäre. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass eine in unmittelbarer Nähe sich befindliche Aufsichtsperson durch sofortiges Eingreifen den Unfall hätte verhindern können. Die Zeitspanne zwischen dem Abbiegen des Kindes in Richtung der Autos und der Kollision sei dafür groß genug gewesen. Damit war eine Aufsichts­pflicht­ver­letzung aus Sicht des Gerichts zu bejahen. Entweder sei die Mutter tatsächlich nicht nahe genug bei ihrem Sohn gewesen oder -falls dies der Fall gewesen sei- müsse sie unaufmerksam gewesen oder die Situation falsch eingeschätzt haben. Auch die Behauptung, das Kind sei im Umgang mit dem Fahrrad erfahren, entbinde die Aufsichtsperson nicht davon, die Fahrt zu beobachten. Tut sie es nicht, verletze sie ihre Aufsichts­pflicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 11.06.2007

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