18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil07.12.2011

Bei nicht aufklärbarem Verkehrsunfall tragen Beteiligte Schaden je zur HälfteVon Verkehrs­teil­nehmern geht gleichwertige Betriebsgefahr aus

Kann ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden, tragen beide Beteiligte je die Hälfte des Schadens auf Grund der Tatsache, dass von beiden Verkehrs­teil­nehmern eine gleichwertige Betriebsgefahr ausging. Dies entschied das Amtsgericht München

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr Mitte Juni 2009 ein Porschefahrer auf der Rosenheimer Straße in München auf der linken Spur. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beifahrertüre des Porsches wurde dabei leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt sowie der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Wagen ein Schaden von 3.280 Euro.

Porschefahrerin verlangt Fahrzeugschaden ersetzt

Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser aber heftig. Im Gegenteil, der Porschefahrer habe ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren.

Die Besitzerin des Porsches erhob daraufhin Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter sprach ihr aber nur die Hälfte des eingeklagten Schaden­er­satz­be­trages zu.

Genauer Unfallhergang nicht aufklärbar

Grundsätzlich habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde zu legen. Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens sei der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Beide Versionen seien denkbar.

Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Schadens

Es spreche auch kein erster Anschein gegen den „Fahrstrei­fen­wechsler“, dass er den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe. Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1640 Euro.

Quelle: ra-online

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