15.11.2024
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Dokument-Nr. 7041

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Amtsgericht München Urteil24.08.2007

Bei Abschluss einer Kranken­ver­si­cherung müssen genaue Angaben zu Vorerkrankungen gemacht werdenEingeklemmter Ischiasnerv ist nicht gleich Bandschei­ben­vorfall

Wer bei Abschluss eines Kranken­ver­si­che­rungs­ver­trages falsche Angaben zu den Vorerkrankungen macht, muss mit Kündigung des Vertrages rechnen und verliert den Versi­che­rungs­schutz. Dabei muss er auch auf die genaue Formulierung achten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Bezeichnung „eingeklemmter Ischiasnerv“ für einen Bandschei­ben­vorfall täuscht die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung Der spätere Kläger hatte im Jahr 2004 einen Bandschei­ben­vorfall erlitten und sich deshalb zumindest bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung befunden. Im April 2005 beantragte er den Abschluss eines Kranken­ver­si­che­rungs­ver­trages bei der späteren Beklagten. Bei den Angaben zum Gesund­heits­zustand machte er zu den Vorerkrankungen die Angaben: “Ischiasnerv war eingeklemmt“ sowie „folgenlos ausgeheilt“. Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst Juli 2004 bis Oktober 2004 an, änderte dies aber noch vor Einreichung des Antrages in Juli 2004 ab. Da er seinen bis dahin bei einem anderen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen noch bestehenden Versi­che­rungs­vertrag erst zum Ablauf 2005 beenden konnte, unterzeichnete er im Oktober 2005 nochmals einen neuen Antrag, der die gleichen Angaben enthielt. Zuvor waren ab August 2005 erneut Rückenschmerzen aufgetreten. Als das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen davon erfuhr, trat es im April 2006 vom Vertrag zurück und erstattete auch die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen eingereichten Rechnungen nicht.

Versi­che­rungs­nehmer ist der Ansicht, dass ein "eingeklemmter Ischiasnerv" gleichbedeutend mit Bandschei­ben­pro­blemen sei

Der Versi­che­rungs­nehmer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die Versicherung sei zum Rücktritt nicht berechtigt. Er habe diese vollständig informiert. Die Formulierung „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei gleichbedeutend mit Bandschei­ben­pro­blemen zu verstehen. Die Versicherung wandte ein, ein „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei etwas völlig anderes und bekam von dem zuständigen Richter auch Recht.

Richter: Versi­che­rungs­nehmer hat unrichtige Angaben gemacht

Die Versicherung habe vom Vertrag zurücktreten können, da der Kläger unrichtige Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht habe. Da er gewusst habe, dass er vorher einen Bandschei­ben­vorfall erlitten hatte, hätte er diesen auch als solchen bezeichnen müssen. Es sei auch einem medizinischen Laien bewusst, dass ein eingeklemmter Ischiasnerv nicht gleichzusetzen sei mit einem Bandschei­ben­vorfall. Hinzukomme, dass er im August 2005 schon wieder einen Vorfall hatte und dies bei Einreichung des zweiten Antrages wieder nicht angab. Ein Bandschei­ben­vorfall sei auch eine erhebliche Vorerkrankung. Dies zeige schon die Tatsache, dass dieser immer wieder auftreten und damit Kosten verursachen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 24.11.2008

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